Gleichbehandlung Erben durch Testamentsvollstrecker
OLG Frankfurt am M 8 W 59/15
Beschl. v. 15.02.2016,
vorgehend: LG Gießen – 06.08.2015 – AZ: 3 O 84/15
Zwei minderjährige Erben beantragten Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass ihres Vaters.
Die Testamentsvollstreckerin hatte die Auszahlung der Mietanteile an die Kinder eingestellt, da die Kindesmutter
die Beträge nicht für die Kinder sparte, sondern für eigene Zwecke verwendete.
Die Testamentsvollstreckerin zahlte die Mietanteile weiterhin an die Kindesmutter und einen volljährigen Erben aus.
Das Landgericht wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück.
Die Erben legten Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.:
Das OLG Frankfurt a.M. wies die Beschwerde zurück.
Die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Testamentsvollstreckerin ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt habe.
Kernaussage:
Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich zur Gleichbehandlung aller Erben verpflichtet.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Testierfreiheit des Erblassers und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung eingeschränkt.
Begründung:
Die Testamentsvollstreckerin hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt, indem sie die Auszahlung
der Mietanteile an die Kindesmutter eingestellt und die Beträge stattdessen auf Tagesgeldkonten der Kinder eingezahlt hat.
a) Ordnungsgemäße Verwaltung:
Die Testamentsvollstreckerin ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
Dies umfasst auch die Nutzungen des Nachlasses.
Die Herausgabe von Nutzungen kann der Erbe nur verlangen, wenn dies den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
b) Kein Anspruch auf Ausschüttung:
Im vorliegenden Fall war die Testamentsvollstreckerin nicht zur Ausschüttung der Mietanteile verpflichtet.
Die Erben haben nicht dargelegt, dass die Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt werden.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben wird durch die Testierfreiheit des Erblassers und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung eingeschränkt.
a) Testierfreiheit:
Der Erblasser kann seine Erben ungleich behandeln, z.B. durch die Anordnung unterschiedlicher Erbanteile.
An diese Ungleichbehandlung ist auch der Testamentsvollstrecker gebunden.
b) Ordnungsgemäße Verwaltung:
Die Testamentsvollstreckerin hat den Nachlass im Interesse aller Erben zu verwalten.
Dies kann es erforderlich machen, die Erben unterschiedlich zu behandeln.
Im vorliegenden Fall lag keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vor.
Der Erblasser hatte durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und den Ausschluss der Auseinandersetzung
des Nachlasses bis zur Volljährigkeit der Kinder zum Ausdruck gebracht, dass er den Nachlass erhalten wollte.
Die unterschiedliche Behandlung der minderjährigen Erben im Vergleich zu den volljährigen Erben war daher gerechtfertigt.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. verdeutlicht die Grenzen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamentsvollstrecker.
Die Testamentsvollstreckerin hat den Nachlass im Interesse aller Erben zu verwalten und dabei die Testierfreiheit des Erblassers zu beachten.
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