Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24
In Deutschland gibt es ein klares Gesetz: Männer und Frauen müssen für die gleiche Arbeit auch den gleichen Lohn erhalten. Dennoch verdienen Frauen oft weniger als ihre männlichen Kollegen. In einem aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun die Rechte von Arbeitnehmerinnen gestärkt. Es geht darum, wie einfach eine Frau beweisen kann, dass sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt wird.
Eine Abteilungsleiterin war der Meinung, dass sie schlechter bezahlt wird als ihre männlichen Kollegen auf derselben Führungsebene. Ihr Gehalt bestand aus mehreren Teilen:
Die Frau stellte fest, dass ihr Gehalt niedriger war als das eines bestimmten Kollegen (nennen wir ihn Herr S.). Sie forderte daher eine Nachzahlung.
Das Gericht musste klären, wie man eine Benachteiligung nachweist. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass man nicht einfach eine Frau mit nur einem Mann vergleichen dürfe, wenn es viele Männer in der Firma gibt. Sie meinte, man müsse den Durchschnitt oder den sogenannten Median (den Mittelwert) aller Männer nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht widersprach der Firma deutlich. Eine Frau darf sich für ihre Klage eine einzelne männliche Person aussuchen, die eine gleichwertige Arbeit macht. Dies nennt man einen Paarvergleich.
Normalerweise muss derjenige, der klagt, alles beweisen. Im Arbeitsrecht gibt es hier aber eine Erleichterung für Arbeitnehmer.
Wenn Sie als Frau zeigen können, dass Sie weniger verdienen als ein vergleichbarer Kollege, dann tritt eine Vermutung in Kraft. Man vermutet dann erst einmal, dass das Geschlecht der Grund für den Gehaltsunterschied ist.
Sobald diese Vermutung im Raum steht, dreht sich der Spieß um. Nun muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Gehaltsunterschied nichts mit dem Geschlecht zu tun hat. Er muss sachliche Gründe nennen, warum der Kollege mehr bekommt. Solche Gründe könnten sein:
In diesem Fall konnte die Firma solche Gründe nicht klar belegen. Sie behauptete zwar, die Mitarbeiterin habe „Leistungsschwächen“, blieb dabei aber zu ungenau.
Ein wichtiger Punkt im Prozess war der Datenschutz. Die Firma meinte, die Klägerin dürfe den Namen des Kollegen und sein Gehalt nicht einfach im Prozess nennen.
Das Gericht entschied jedoch: Recht geht vor Datenschutz. Wenn Sie Ihr Recht auf gleichen Lohn nur durchsetzen können, indem Sie den Namen des Vergleichskollegen nennen, dann ist das erlaubt. Ohne den Namen könnte die Firma gar nicht prüfen, ob der Vergleich stimmt.
Wenn Sie vermuten, dass Sie weniger verdienen als Ihre Kollegen des anderen Geschlechts, gibt Ihnen dieses Urteil Rückenwind:
| Thema | Entscheidung des Gerichts |
| Vergleichsperson | Eine einzige Person des anderen Geschlechts reicht aus. |
| Beweislast | Zeigt die Frau den Lohnunterschied, muss die Firma die Diskriminierung widerlegen. |
| Datenschutz | Namen von Kollegen dürfen zur Rechtsdurchsetzung genannt werden. |
| Median/Durchschnitt | Ein Vergleich mit dem Mittelwert ist nicht zwingend; der Paarvergleich ist stärker. |
Das Verfahren wurde nun an die untere Instanz zurückgegeben. Dort muss die Firma nun ganz genau beweisen, ob der Kollege S. vielleicht doch mehr Verantwortung hatte oder ob die Leistung der Frau wirklich objektiv schlechter war. Gelingt der Firma dieser Beweis nicht, muss sie der Frau den vollen Differenzbetrag nachzahlen.
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