Gleichstellung Steuerklassen II + III gemäß Paragraf 19 I ErbStG nicht verfassungswidrig

Januar 12, 2018

Gleichstellung Steuerklassen II + III gemäß Paragraf 19 I ErbStG nicht verfassungswidrig

FG Düsseldorf 4 K 2574/10 Erb

RA und Notar Krau

Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 4 K 2574/10 Erb) wird die Klage eines Erben gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt abgewiesen.

Der Kläger, ein Neffe des Erblassers, erbte ein Viertel des Nachlasses.

Das Finanzamt setzte für ihn eine Erbschaftsteuer von 9.360 EUR fest, basierend auf einem steuerpflichtigen Erwerb von 31.200 EUR

nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 EUR und einem Steuersatz von 30 %.

Der Kläger argumentierte, dass die Gleichstellung der Steuerklassen II (zu der er gehört) und III gemäß Paragraf 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) verfassungswidrig sei.

Diese Bestimmung verstoße gegen den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Gleichstellung Steuerklassen II + III gemäß Paragraf 19 I ErbStG nicht verfassungswidrig

Der Kläger fühlte sich außerdem in seinem Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 2009

die frühere Unterscheidung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III nur für Erwerbe nach 2009 wieder eingeführt habe, nicht aber für Erbschaften, bei denen die Steuer 2009 entstanden sei.

Das Finanzgericht befand die Klage als unbegründet und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.

Es entschied, dass der Kläger sich nicht auf den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG berufen könne, da dieser nur enge Familienangehörige umfasse.

Zudem sah das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Gleichstellung der Steuerklassen II und III verfassungskonform sei.

Schließlich war die Nicht-Rückwirkung der neuen Steuersätze auf 2009 aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Das Gericht ließ die Revision zu.

Hintergrund:

Gleichstellung Steuerklassen II + III gemäß Paragraf 19 I ErbStG nicht verfassungswidrig

  • Steuerklassen: Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen, die den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und damit die Höhe der Steuerbelastung bestimmen. Steuerklasse I umfasst die engsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel), Steuerklasse II weitere Verwandte (z. B. Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) und Steuerklasse III alle übrigen Personen.
  • Gleichstellung im Jahr 2009: Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz von 2008 wurden die Steuersätze für die Steuerklassen II und III im Jahr 2009 gleichgestellt.
  • Verfassungsbeschwerden: Gegen diese Gleichstellung wurden Verfassungsbeschwerden eingelegt, da argumentiert wurde, dass sie gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verstoße.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

  • Keine Verfassungswidrigkeit: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) entschieden, dass die Gleichstellung der Steuerklassen II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig war.
  • Begründung:
    • Die Gleichstellung war zeitlich befristet und diente der Vereinfachung des Erbschaftsteuerrechts.
    • Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum im Steuerrecht.
    • Die Gleichstellung war nicht willkürlich und hat den Gleichheitssatz nicht verletzt.
    • Der Schutz von Ehe und Familie wurde nicht beeinträchtigt, da die Steuerklasse I weiterhin niedrigere Steuersätze hatte.

Folgen der Entscheidung:

  • Die Gleichstellung der Steuerklassen II und III im Jahr 2009 blieb bestehen.
  • Der Gesetzgeber hat die Erbschaftsteuer in den Folgejahren reformiert und die Steuerklassen wieder differenziert.

Wichtige Hinweise:

  • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist wichtig für das Verständnis des Erbschaftsteuerrechts und des Gleichheitssatzes.
  • Die Gleichstellung der Steuerklassen II und III war eine Ausnahme im Erbschaftsteuerrecht. In der Regel werden die Steuerklassen differenziert.
RA und Notar Krau

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