Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen

Januar 22, 2026

Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen

Dieses aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Januar 2026 ist für viele Menschen von großer Bedeutung, die Geld bei Online-Glücksspielen verloren haben. Es klärt wichtige Fragen darüber, welches Recht angewendet wird, wenn man Verluste von den Verantwortlichen einer Glücksspielseite zurückfordern möchte.

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Ein Mann aus Österreich hatte bei einem Online-Casino viel Geld verloren. Insgesamt ging es um über 18.000 Euro. Die Firma, die das Casino betrieb, hatte ihren Sitz in Malta. Sie besaß zwar eine maltesische Lizenz, aber keine Erlaubnis für den österreichischen Markt. In Österreich gibt es jedoch strenge Regeln und ein staatliches Monopol für Glücksspiele.

Der Spieler wollte sein Geld zurückhaben. Er verklagte aber nicht nur die Firma selbst, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich. Er war der Meinung, dass die Geschäftsführer gegen österreichische Gesetze verstoßen hätten, indem sie das Spiel ohne Erlaubnis anboten.

Die rechtlichen Hürden: Welches Land ist zuständig?

Bevor ein Gericht entscheiden kann, ob jemand Geld zurückbekommt, muss geklärt werden, nach den Gesetzen welches Landes der Fall beurteilt wird. Dies nennt man das „anzuwendende Recht“. In Europa gibt es dafür eine spezielle Verordnung namens „Rom II“.

Die Geschäftsführer aus Malta wehrten sich gegen die Klage in Österreich. Sie sagten:

  1. Der Fall habe mit Gesellschaftsrecht zu tun. Deshalb gelte eine Ausnahme in der Verordnung, und das Recht von Malta (wo die Firma sitzt) müsse angewendet werden.
  2. Selbst wenn die Verordnung gilt, sei der Schaden in Malta entstanden, weil dort das Spielerkonto geführt wurde.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor, um eine klare Antwort für ganz Europa zu erhalten.


Die Entscheidung des Gerichts: Werden Geschäftsführer geschützt?

Fällt die Haftung unter das Gesellschaftsrecht?

Die erste wichtige Frage war, ob die persönliche Haftung der Geschäftsführer eine interne Angelegenheit der Firma ist. Wenn das so wäre, würde die „Rom II“-Verordnung nicht gelten. Man müsste dann meistens das Recht des Landes anwenden, in dem die Firma registriert ist – in diesem Fall Malta. Das maltesische Recht ist oft strenger gegenüber Klägern.

Der EuGH entschied jedoch: Nein, das ist kein reines Gesellschaftsrecht.

Das Gericht erklärte, dass man unterscheiden muss:

  • Geht es um Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der eigenen Firma? (Das wäre Gesellschaftsrecht).
  • Geht es um allgemeine Verbote, die für alle gelten, wie zum Beispiel das Verbot von illegalem Glücksspiel?

Da das Verbot in Österreich jeden betrifft, der Spiele anbietet, ist es eine allgemeine Pflicht. Wenn Geschäftsführer dagegen verstoßen, fallen sie unter die normalen Haftungsregeln der „Rom II“-Verordnung. Das bedeutet, sie können sich nicht einfach hinter ihrem Firmensitz in Malta verstecken.


Wo genau entsteht der Schaden beim Online-Glücksspiel?

Die zweite Frage war noch spannender: Wo ist der Ort, an dem der Schaden eintritt? In der digitalen Welt ist das oft schwer zu sagen. Ist es dort, wo der Server steht? Dort, wo die Bank der Firma ist? Oder dort, wo der Spieler vor seinem Computer sitzt?

Der Wohnort des Spielers ist entscheidend

Das Gericht fällte hier eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung. Der Schaden tritt dort ein, wo der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen

Das hat mehrere Gründe:

  • Vorhersehbarkeit: Eine Firma, die ihre Webseite gezielt in einem anderen Land (wie Österreich) anbietet, muss damit rechnen, dass dort Menschen spielen und Geld verlieren.
  • Schutz des Spielers: Der Spieler nutzt sein Vermögen an seinem Wohnort. Wenn er dort Geld verliert, ist das sein Lebensmittelpunkt, an dem er den Verlust spürt.
  • Gleiches Recht: Es sorgt dafür, dass das Gericht vor Ort auch das lokale Recht anwenden kann.

Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, wo das „Spielerkonto“ technisch geführt wird. Auch die Überweisung von einem Bankkonto in ein anderes Land ändert nichts daran, dass der eigentliche Schaden beim Spieler zu Hause entsteht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern massiv. Wenn Sie bei einem Online-Anbieter ohne deutsche oder österreichische Lizenz Geld verloren haben, ist der Weg für Klagen nun deutlich klarer.

  1. Rechtssicherheit: Es ist nun klar, dass deutsches oder österreichisches Recht gilt, wenn Sie von dort aus gespielt haben.
  2. Haftung: Nicht nur die (oft insolventen oder fernen) Firmen können haftbar sein, sondern unter Umständen auch deren Verantwortliche direkt.
  3. Heimvorteil: Sie müssen sich nicht mit den Gesetzen von Malta oder anderen fernen Ländern auseinandersetzen, um Ihren Schaden geltend zu machen.

Zusammenfassung der Ergebnisse

FrageEntscheidung des EuGH
Gilt die Ausnahme für Gesellschaftsrecht?Nein. Geschäftsführer haften nach allgemeinem Deliktsrecht.
Welches Recht wird angewendet?Das Recht des Staates, in dem der Spieler wohnt.
Wo tritt der Schaden ein?Am Wohnort des Spielers, nicht am Sitz der Firma.

Das Urteil sorgt für einen fairen Ausgleich. Wer Gewinne aus einem Land erzielen möchte, muss sich auch an dessen Gesetze halten und kann bei Verstößen dort zur Rechenschaft gezogen werden.

Wenn Sie von ähnlichen Verlusten betroffen sind oder Fragen zur Haftung von Online-Casinos haben, sollten Sie Ihren Fall individuell prüfen lassen. Wegen weiterer Fragen zu diesem Thema oder anderen rechtlichen Anliegen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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