Glücksspielstaatsvertrag – Gewöhnlicher Aufenthalt – Sekundäre Darlegungslast – Rom II-Verordnung – Online-Glücksspiel
OLG München, Beschluss v. 28.10.2025 – 8 U 2137/25 e
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.09.2025 – 4 U 2137/25 e
LG München I, Endurteil vom 05.06.2025 – 30 O 9871/23
Das Oberlandesgericht München hat am 28. Oktober 2025 eine Entscheidung in einem Streit um Online-Glücksspiel getroffen. Es ging um die Berufung eines Klägers gegen ein früheres Urteil des Landgerichts München I.
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger den Prozess endgültig verliert. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Das bedeutet, das ursprüngliche Urteil, in dem seine Klage bereits abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Der Kläger erhält kein Geld zurück und muss zusätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren tragen.
Ein Spieler (der Kläger) hatte über viele Jahre hinweg Geld auf einer Online-Glücksspielseite verloren. Diese Seite wurde von einer Firma betrieben, die ihren Sitz auf der Insel Malta hat (die Beklagte). Der Spieler wollte seine verlorenen Einsätze zurückhaben. Er forderte entweder knapp 36.000 US-Dollar oder hilfsweise etwa 10.000 Euro zurück.
Sein Argument war, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht erlaubt war und er deshalb sein Geld zurückbekommen müsse.
Das Hauptproblem für den Spieler war der Ort, an dem er gespielt hat. Der sogenannte „Glücksspielstaatsvertrag“ regelt Glücksspiel in Deutschland. Er gilt aber nur für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Spielens tatsächlich in Deutschland aufhalten.
Im Prozess kam heraus, dass der Kläger nicht immer in Deutschland war, als er spielte. Er hatte sich auch im Ausland aufgehalten. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht genau beweisen konnte, welche Verluste er in Deutschland und welche er im Ausland erlitten hatte.
Dies war besonders problematisch, weil der Kläger seine Aussagen im Laufe des Prozesses änderte:
Das Gericht fand diese Angaben unvollständig und nicht glaubwürdig. Da man nicht feststellen konnte, wie hoch der Verlust speziell in Deutschland war, konnte das Gericht ihm keinen Schadensersatz zusprechen.
Vor Gericht gilt eine wichtige Regel: Wer etwas will (hier: Geld zurück), muss die Gründe dafür beweisen.
Der Kläger verlangte, dass der Glücksspielanbieter ihm hilft, die Daten zu sortieren. Er meinte, der Anbieter habe doch die IP-Adressen gespeichert und müsse diese auswerten, um zu zeigen, wo der Spieler war.
Das Gericht lehnte das ab. Es erklärte:
Der Kläger wollte außerdem, dass das deutsche Gericht das Verfahren pausiert (aussetzt). Er wollte warten, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem anderen Fall eine Entscheidung trifft. In jenem Fall geht es auch um Glücksspiel.
Das Oberlandesgericht München lehnte auch dies ab. Die Begründung war einfach: Der Fall beim EuGH beschäftigt sich mit anderen Rechtsfragen, die hier keine Rolle spielen. Beim EuGH geht es darum, ob das Recht von Österreich oder von Malta gilt. Im vorliegenden Fall in München waren sich aber alle einig, dass deutsches Recht angewendet wird. Das Problem war hier nicht die Rechtslage, sondern dass der Kläger die Tatsachen (seine Aufenthaltsorte) nicht beweisen konnte. Daher musste man nicht auf Europa warten.
Kurz vor Ende des Verfahrens versuchte der Anwalt des Spielers noch, neue Anträge zu stellen. Er wollte feststellen lassen, dass der Anbieter ihm Schadenersatz zahlen muss, weil Daten fehlten. Das Gericht wies diese Anträge als unzulässig zurück. Sie wurden zu spät eingereicht und hätten schon viel früher im Verfahren gestellt werden müssen. Zudem fehlte das rechtliche Interesse für diese neuen Feststellungen, da der Spieler einfach seine Hausaufgaben hätte machen können, um die ursprüngliche Klage ordentlich zu begründen.
Das Urteil ist eine deutliche Mahnung an Kläger in Glücksspielprozessen: Es reicht nicht aus, einfach zu sagen, man habe Geld verloren. Man muss sehr genau und wahrheitsgemäß darlegen, dass man sich zu den Spielzeiten im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes aufgehalten hat. Wer dabei widersprüchliche Angaben macht oder seine eigenen Reisen nicht dokumentieren kann, verliert den Prozess.
Der Streitwert für dieses Berufungsverfahren wurde auf 13.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Kosten nun sofort eingetrieben werden können.
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