Glücksspielstaatsvertrag – Gewöhnlicher Aufenthalt – Sekundäre Darlegungslast – Rom II-Verordnung – Online-Glücksspiel

Dezember 7, 2025

Glücksspielstaatsvertrag – Gewöhnlicher Aufenthalt – Sekundäre Darlegungslast – Rom II-Verordnung – Online-Glücksspiel

OLG München, Beschluss v. 28.10.2025 – 8 U 2137/25 e

Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.09.2025 – 4 U 2137/25 e
LG München I, Endurteil vom 05.06.2025 – 30 O 9871/23

Das Urteil im Überblick

Das Oberlandesgericht München hat am 28. Oktober 2025 eine Entscheidung in einem Streit um Online-Glücksspiel getroffen. Es ging um die Berufung eines Klägers gegen ein früheres Urteil des Landgerichts München I.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger den Prozess endgültig verliert. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Das bedeutet, das ursprüngliche Urteil, in dem seine Klage bereits abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Der Kläger erhält kein Geld zurück und muss zusätzlich die Kosten für das Berufungsverfahren tragen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Spieler (der Kläger) hatte über viele Jahre hinweg Geld auf einer Online-Glücksspielseite verloren. Diese Seite wurde von einer Firma betrieben, die ihren Sitz auf der Insel Malta hat (die Beklagte). Der Spieler wollte seine verlorenen Einsätze zurückhaben. Er forderte entweder knapp 36.000 US-Dollar oder hilfsweise etwa 10.000 Euro zurück.

Sein Argument war, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht erlaubt war und er deshalb sein Geld zurückbekommen müsse.

Warum hat der Spieler verloren?

Das Hauptproblem für den Spieler war der Ort, an dem er gespielt hat. Der sogenannte „Glücksspielstaatsvertrag“ regelt Glücksspiel in Deutschland. Er gilt aber nur für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Spielens tatsächlich in Deutschland aufhalten.

Im Prozess kam heraus, dass der Kläger nicht immer in Deutschland war, als er spielte. Er hatte sich auch im Ausland aufgehalten. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht genau beweisen konnte, welche Verluste er in Deutschland und welche er im Ausland erlitten hatte.

Dies war besonders problematisch, weil der Kläger seine Aussagen im Laufe des Prozesses änderte:

  1. Zuerst behauptete er, er habe gar nicht vom Ausland aus gespielt.
  2. Später gab er zu, dass er doch im Ausland war.
  3. Er konnte oder wollte aber nicht genau aufschlüsseln, wann er wo war und wie viel Geld er zu diesen Zeitpunkten verspielt hat.

Das Gericht fand diese Angaben unvollständig und nicht glaubwürdig. Da man nicht feststellen konnte, wie hoch der Verlust speziell in Deutschland war, konnte das Gericht ihm keinen Schadensersatz zusprechen.

Glücksspielstaatsvertrag – Gewöhnlicher Aufenthalt – Sekundäre Darlegungslast – Rom II-Verordnung – Online-Glücksspiel

Wer muss was beweisen?

Vor Gericht gilt eine wichtige Regel: Wer etwas will (hier: Geld zurück), muss die Gründe dafür beweisen.

Der Kläger verlangte, dass der Glücksspielanbieter ihm hilft, die Daten zu sortieren. Er meinte, der Anbieter habe doch die IP-Adressen gespeichert und müsse diese auswerten, um zu zeigen, wo der Spieler war.

Das Gericht lehnte das ab. Es erklärte:

  • Der Spieler weiß am besten selbst, wann er im Urlaub oder auf Reisen war. Das liegt in seinem eigenen Wissen.
  • Der Anbieter hatte dem Spieler bereits Listen mit IP-Adressen und Login-Zeiten geschickt.
  • Es ist nicht die Aufgabe des Anbieters, aus diesen Daten den Reisekalender des Spielers zu rekonstruieren, nur damit dieser seine Klage gewinnen kann.
  • Der Spieler hätte selbst sorgfältiger recherchieren müssen, wann er wo war.

Das Warten auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Der Kläger wollte außerdem, dass das deutsche Gericht das Verfahren pausiert (aussetzt). Er wollte warten, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem anderen Fall eine Entscheidung trifft. In jenem Fall geht es auch um Glücksspiel.

Das Oberlandesgericht München lehnte auch dies ab. Die Begründung war einfach: Der Fall beim EuGH beschäftigt sich mit anderen Rechtsfragen, die hier keine Rolle spielen. Beim EuGH geht es darum, ob das Recht von Österreich oder von Malta gilt. Im vorliegenden Fall in München waren sich aber alle einig, dass deutsches Recht angewendet wird. Das Problem war hier nicht die Rechtslage, sondern dass der Kläger die Tatsachen (seine Aufenthaltsorte) nicht beweisen konnte. Daher musste man nicht auf Europa warten.

Zu späte Anträge

Kurz vor Ende des Verfahrens versuchte der Anwalt des Spielers noch, neue Anträge zu stellen. Er wollte feststellen lassen, dass der Anbieter ihm Schadenersatz zahlen muss, weil Daten fehlten. Das Gericht wies diese Anträge als unzulässig zurück. Sie wurden zu spät eingereicht und hätten schon viel früher im Verfahren gestellt werden müssen. Zudem fehlte das rechtliche Interesse für diese neuen Feststellungen, da der Spieler einfach seine Hausaufgaben hätte machen können, um die ursprüngliche Klage ordentlich zu begründen.

Das Fazit

Das Urteil ist eine deutliche Mahnung an Kläger in Glücksspielprozessen: Es reicht nicht aus, einfach zu sagen, man habe Geld verloren. Man muss sehr genau und wahrheitsgemäß darlegen, dass man sich zu den Spielzeiten im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes aufgehalten hat. Wer dabei widersprüchliche Angaben macht oder seine eigenen Reisen nicht dokumentieren kann, verliert den Prozess.

Der Streitwert für dieses Berufungsverfahren wurde auf 13.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Kosten nun sofort eingetrieben werden können.

RA und Notar Krau

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