GmbH Annexkompetenz Gesellschafterversammlung für Änderungen Dienstvertrag Geschäftsführer

Dezember 26, 2019

GmbH Annexkompetenz Gesellschafterversammlung für Änderungen Dienstvertrag Geschäftsführer

BGH II ZR 452/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. 2.1 Gründung und Struktur der Gesellschaft
  4. 2.2 Dienstvertrag des Geschäftsführers
  5. 2.3 Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers
  6. 2.4 Forderungen und Klage des Geschäftsführers
  7. Vorinstanzen
  8. 3.1 Urteil des Landgerichts Leipzig
  9. 3.2 Urteil des Oberlandesgerichts Dresden
  10. Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs (BGH II ZR 452/17)
  11. 4.1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
  12. 4.2 Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung
  13. 4.3 Umwandlung des Geschäftsführerdienstverhältnisses
  14. 4.4 Beurteilung der behaupteten Vereinbarung
  15. 4.5 Rückverweisung an das Berufungsgericht
  16. Relevante Rechtsvorschriften und Rechtsprechung
  17. 5.1 Paragraf 46 Nr. 5 GmbHG
  18. 5.2 Frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
  19. Zusammenfassung und Ausblick
  20. 6.1 Bedeutung der Entscheidung
  21. 6.2 Implikationen für zukünftige Fälle

GmbH Annexkompetenz Gesellschafterversammlung für Änderungen Dienstvertrag Geschäftsführer

vorgehend OLG Dresden, 8. Dezember 2016, 8 U 631/16
vorgehend LG Leipzig, 20. April 2016, 7 O 3044/15

Sachverhalt:

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine GbR war, an der der Kläger beteiligt war.

Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer kündigte die GmbH seinen Dienstvertrag und stellte die Gehaltszahlungen ein.

Der Kläger klagte auf Zahlung der ausstehenden Vergütung.

Die GmbH berief sich auf eine angebliche Vereinbarung mit dem Kläger über die Einstellung der Gehaltszahlungen,

die jedoch nicht durch den Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Gesellschafter der GbR getroffen worden sein soll.

Kernaussagen des Urteils:

GmbH Annexkompetenz Gesellschafterversammlung für Änderungen Dienstvertrag Geschäftsführer 

  • Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung: Für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig (Paragraf 46 Nr. 5 GmbHG).   

  • Annexkompetenz: Diese Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gilt auch für Änderungen des Dienstvertrags, da diese die Organstellung des Geschäftsführers beeinflussen können und die Gefahr kollegialer Rücksichtnahme vermieden werden soll.

  • Umwandlung in ein Anstellungsverhältnis: Die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung endet erst, wenn sich das Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

  • Beurteilung der Vereinbarung: Im vorliegenden Fall war die behauptete Vereinbarung über die Einstellung der Gehaltszahlungen nicht wirksam, da sie nicht durch den Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Gesellschafter der GbR getroffen wurde.

  • Mögliche Beschlussfassung: Die Vereinbarung könnte jedoch als Beschluss der GbR als Alleingesellschafterin der GmbH gewertet werden.

  • Vertrag zugunsten Dritter: Die GmbH könnte sich auch gemäß Paragraf 328 BGB auf die Vereinbarung berufen, wenn sie als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen ist.

GmbH Annexkompetenz Gesellschafterversammlung für Änderungen Dienstvertrag Geschäftsführer 

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung bei GmbHs.

Es zeigt, dass die Gesellschafterversammlung für alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag des Geschäftsführers zuständig ist,

solange dieser nicht in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt wurde.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis von GmbHs und die Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen.

  • Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung.

  • Der Fall zeigt die Bedeutung einer klaren Regelung der Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag und die Notwendigkeit, die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung zu beachten.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.