
GmbH Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung
BGH II ZR 312/16
GmbH:
Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung und auf Leistung noch offener Einlagen;
Begriff der übrigen Gesellschafter;
Haftung des Zwischenerwerbers;
Verjährung der Ausfallhaftung
1. Übriger Gesellschafter im Sinne des Paragraf 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat.
Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.
2. Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung,
derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der Paragrafen 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach Paragraf 24 GmbHG.
3. Der Anspruch aus Paragraf 24 GmbHG verjährt gemäß Paragrafen 195, 199 BGB.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Kläger, Insolvenzverwalter einer GmbH, nahm die Beklagten auf Ausfallhaftung nach Paragraf 24 GmbHG in Anspruch.
Die Beklagten waren erst nach Fälligkeit der Einlageforderung Gesellschafter der GmbH geworden.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da die Beklagten nicht als „übrige Gesellschafter“ im Sinne des Paragraf 24 GmbHG anzusehen seien.
Kernaussagen des Urteils:
Begriff der „übrigen Gesellschafter“: Auch Gesellschafter, die ihre Anteile erst nach Fälligkeit der Einlageforderung erworben haben, sind „übrige Gesellschafter“ im Sinne des Paragraf 24 GmbHG und haften im Rahmen der Ausfallhaftung.
Schutzzweck der Ausfallhaftung: Die Ausfallhaftung dient der Sicherung der Kapitalaufbringung und dem damit verbundenen Gläubigerschutz. Sie trifft alle Gesellschafter, die ab Fälligkeit der Einlageforderung Mitglied der Gesellschaft sind.
Haftung des Zwischenerwerbers: Auch ein Gesellschafter, der seine Anteile nur in der Zeit zwischen Fälligkeit der Einlageforderung und Eintritt der Voraussetzungen der Paragrafen 21 bis 23 GmbHG (Kaduzierungsverfahren) gehalten hat, haftet im Rahmen der Ausfallhaftung.
Verjährung: Der Anspruch aus Paragraf 24 GmbHG verjährt in drei Jahren gemäß Paragrafen 195, 199 BGB. Die zehnjährige Sonderverjährung für die Einlageleistung (Paragraf 19 Abs. 6 GmbHG) ist nicht analog anwendbar.
Keine Rückwirkung: Die Regelung des Paragraf 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wonach nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter haftet, ist nicht auf Ansprüche anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 2008 entstanden sind.
Anfechtung und Widerruf: Eine Anfechtung des Anteilserwerbs oder ein Widerruf der Anmeldung des Anteilserwerbs entbinden den Gesellschafter nicht von der Ausfallhaftung, wenn diese bereits vor Anfechtung bzw. Widerruf entstanden ist.
Subsidiarität der Ausfallhaftung: Die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter ist subsidiär. Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass die Einlageforderung nach der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann.
Fazit:
Das Urteil des BGH erweitert den Kreis der ausfallpflichtigen Gesellschafter.
Es verdeutlicht, dass die Ausfallhaftung nicht nur die Gesellschafter trifft, die bei Fälligkeit der Einlageforderung bereits Gesellschafter waren, sondern auch spätere Erwerber.
Zusätzliche Anmerkungen:
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis von GmbHs und die Haftung von Gesellschaftern.
Die Entscheidung ist relevant für die Beurteilung der Haftung von Gesellschaftern, die ihre Anteile nach Fälligkeit der Einlageforderung erworben haben.
Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Haftungssituation bei Erwerb von GmbH-Anteilen.
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