GmbH-Geschäftsführer kein Anspruch auf Vergütung allein aufgrund Organstellung
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) vom 30. Dezember 2024 (Az. 26 W 1/24) behandelt die Frage,
ob ein GmbH-Geschäftsführer bereits allein aufgrund seiner Organstellung einen Anspruch auf Vergütung hat.
Sachverhalt:
Die Gläubigerin, eine GmbH, ist Gesellschafterin der Schuldnerin, ebenfalls einer GmbH.
Der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr Y, wurde abberufen, woraufhin die Gläubigerin Unterlassungsansprüche geltend machte.
Das OLG untersagte die Vollziehung des Abberufungsbeschlusses.
Herr Y nahm seine Tätigkeit wieder auf, erhielt jedoch kein Gehalt mehr.
Die Gläubigerin beantragte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Urteil des OLG.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde der Gläubigerin zurück.
Es stellte klar, dass allein die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers für sich noch keinen Anspruch auf Vergütung begründet.
Ein solcher Anspruch müsse auf einer separaten schuldrechtlichen Grundlage basieren, in der Regel einem Anstellungsvertrag.
Das OLG betonte die Trennung zwischen der Bestellung zum Organ und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis.
Es wies darauf hin, dass beide Verhältnisse rechtlich selbstständig nebeneinanderstehen.
Ein Vergütungsanspruch sei nicht automatisch mit der Organstellung verbunden, sondern erfordere eine gesonderte Vereinbarung, meist in Form eines Anstellungsvertrags.
Weiterhin führte das OLG aus, dass die Unterlassungsverfügung des OLG nicht auch das Gebot umfasste, dem Geschäftsführer Y die zustehende Vergütung zu zahlen.
Der Beschluss über die Abberufung und der Vergütungsanspruch seien rechtlich voneinander unabhängig.
Das OLG argumentierte, dass die Schuldnerin durch die Nichtzahlung der Vergütung nach der einstweiligen Verfügung nicht gegen den Tenor des Urteils verstoßen habe.
Es wies darauf hin, dass die Abberufung und der Vergütungsanspruch unterschiedliche Rechtsverhältnisse beträfen.
Zusammenfassung:
Das OLG entschied, dass die Organstellung alleine für den Geschäftsführer noch keinen Anspruch auf eine Vergütung erzeugt.
Vielmehr bedarf es einer separaten schuldrechtlichen Vereinbarung, meist in Form eines Anstellungsvertrags.
Die Entscheidung unterstreicht die Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis und stellt klar, dass ein Vergütungsanspruch nicht automatisch mit der Organstellung verbunden ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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