GmbH-Geschäftsführerhaftung im Zusammenhang mit Phishing-E-Mails
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 18. August 2022 (Az. 4 U 198/21) befasst sich mit der Frage der GmbH-Geschäftsführerhaftung
im Zusammenhang mit Phishing-E-Mails und bietet eine detaillierte Analyse der Verantwortlichkeiten und Pflichten von Geschäftsführern in solchen Fällen.
Eine GmbH, die mit Flächenbeschichtungsfolien handelt, forderte von ihrer ehemaligen Mitgeschäftsführerin Schadensersatz
wegen Überweisungen auf Konten Dritter im Ausland, die durch Phishing-E-Mails veranlasst wurden.
Die Geschäftsführerin hatte aufgrund gefälschter E-Mails, die scheinbar von einem wichtigen Lieferanten stammten, mehrere Überweisungen getätigt,
ohne die geringfügige Abweichung in der E-Mail-Adresse zu bemerken.
Das OLG Zweibrücken wies die Schadensersatzforderung der GmbH ab und stellte fest, dass die Geschäftsführerin nicht für den entstandenen Schaden haftet.
Die zentrale Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Gericht betonte, dass eine Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Verletzung einer spezifischen organschaftlichen Pflicht des Geschäftsführers voraussetzt.
Die Durchführung von Überweisungen auf Basis von E-Mail-Anweisungen wurde nicht als solche Pflicht angesehen, sondern als eine Tätigkeit, die üblicherweise der Buchhaltung zuzurechnen ist.
Das Gericht argumentierte, dass die Geschäftsführerin in diesem Fall keine Pflichten verletzt habe, die sich direkt aus ihrer Rolle als Organ der Gesellschaft ergeben.
Das Gericht berücksichtigte die Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Tatsache, dass die Geschäftsführerin Opfer eines professionellen Phishing-Angriffs wurde.
In Anlehnung an die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Arbeitsrecht wurde eine Haftungsmilderung vorgenommen, da die Geschäftsführerin lediglich leicht fahrlässig gehandelt habe.
Die tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeitsabläufe innerhalb des Unternehmens wurden dabei berücksichtigt.
Das Gericht stellte fest, dass der Alleingesellschafter der GmbH über die E-Mail-Kommunikation und die geänderten Kontoverbindungen informiert war
und dennoch keine Anweisung gab, die Überweisungen zu stoppen.
Dies wurde als informelles Einverständnis gewertet, das die Haftung der Geschäftsführerin weiter mindert.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei Tätigkeiten, die nicht spezifisch organschaftlich sind (wie hier die Überweisung), die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 276 BGB gelten.
Auch unter diesen Gesichtspunkten wurde keine grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführerin festgestellt.
Dieses Urteil des OLG Zweibrücken hat wichtige Auswirkungen auf die Beurteilung der Geschäftsführerhaftung bei Phishing-Angriffen.
Es verdeutlicht, dass nicht jede fahrlässige Handlung eines Geschäftsführers automatisch zu einer Haftung führt.
Vielmehr müssen spezifische organschaftliche Pflichten verletzt worden sein.
Zudem werden die Umstände des Einzelfalls und die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berücksichtigt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Zweibrücken in diesem Fall entschieden hat, dass eine GmbH-Geschäftsführerin nicht für Schäden haftet, die durch Phishing-E-Mails entstanden sind, wenn:
die Handlung nicht als Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht anzusehen ist,
eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt,
und ein informelles Einverständnis des Gesellschafters vorlag.
Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Geschäftsführerhaftung und die Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falles.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.