Google Bewertungen zu Nicht-Mandanten Anwaltskanzlei erzielt Teilsieg
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat am 4. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen 13 U 110/23 ein Urteil in einem Rechtsstreit
zwischen einem Beklagten und einer Klägerin, einer Sozietät von Rechtsanwälten, gefällt.
Das Gericht entschied, dass die Klage der Rechtsanwaltssozietät auf uneingeschränkte Unterlassung einer negativen Google-Bewertung durch den Beklagten teilweise begründet ist.
Der Beklagte hatte auf der Google-Seite der Klägerin eine 1-Stern-Bewertung mit dem Kommentar „Nein“ hinterlassen.
Die Klägerin sah darin einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und forderte die Unterlassung dieser Bewertung.
Das OLG Oldenburg urteilte, dass die negative Google-Bewertung des Beklagten grundsätzlich als Meinungsäußerung unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) steht.
Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Bewertung auch tatsächliche Behauptungen enthält, da sie vom angesprochenen Verkehr
als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden wird.
Da zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein geschäftlicher Kontakt bestand – der Beklagte hatte sich in einer Angelegenheit
an die Klägerin gewandt –, sah das Gericht einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin als gegeben an.
Jedoch wog das Gericht die Meinungsfreiheit des Beklagten gegen das Recht der Klägerin am eingerichteten Gewerbebetrieb ab.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte die negative Bewertung nicht uneingeschränkt unterlassen muss.
Er darf die Bewertung weiterhin abgeben, muss jedoch deutlich machen, dass er kein Mandant der Klägerin ist, solange dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Damit wurde dem Beklagten die Bewertung unter der Voraussetzung gestattet, dass er offenlegt, in keinem Mandatsverhältnis zur Klägerin zu stehen.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass Bewertungen von Rechtsanwälten in erster Linie an Personen gerichtet sind, die einen Interessenvertreter suchen.
Daher besitzt die Bewertung eines Nicht-Mandanten nicht dieselbe Aussagekraft wie die eines Mandanten.
Um das Recht der Klägerin am Gewerbebetrieb angemessen zu berücksichtigen, sei es erforderlich, dass der Beklagte seine fehlende Mandantschaft offenlegt.
Das Gericht wies darauf hin, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht der Klägerin bei Reaktionen auf Bewertungen von Mandanten in gleicher Weise zu beachten ist.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen vorliegt.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass negative Google-Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien grundsätzlich zulässig sind, solange der Bewertende offenlegt, dass er kein Mandant ist.
Damit wurde ein angemessener Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit des Bewertenden und dem Recht der Kanzlei am eingerichteten Gewerbebetrieb geschaffen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.