Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB – BGH IV ZR 174/20
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB darstellen.
In dem vorliegenden Fall (IV ZR 174/20) machte der Kläger einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend, da die Erblasserin in ihrem Testament eine zwanzigjährige Grabpflege angeordnet hatte.
Das Berufungsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen seien und den Pflichtteilanspruch des Klägers vollständig erfüllten.
Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied, dass die Kosten für die Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen seien.
Gemäß § 1968 BGB trage der Erbe die Kosten der Beerdigung, jedoch seien damit nur die Kosten des Bestattungsaktes selbst gemeint, nicht aber die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals.
Auch die Möglichkeit, Grabpflegekosten erbschaftsteuerlich abzusetzen, ändere nichts an der fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege.
Des Weiteren sei die Anordnung im Testament der Erblasserin als Auflage zu betrachten, die eine Nachlassverbindlichkeit begründe.
Auflagen seien zwar Nachlassverbindlichkeiten, jedoch könnten sie den Pflichtteilsanspruch nicht kürzen.
Gemäß § 1991 Abs. 4 BGB habe der Pflichtteilsanspruch Vorrang vor Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen.
Daher könnten die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
Die genaue Höhe des Anspruchs des Klägers müsse noch weiter geprüft werden, da die Beklagten hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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