Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB – BGH IV ZR 174/20

September 10, 2021

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB – BGH IV ZR 174/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB darstellen.

In dem vorliegenden Fall (IV ZR 174/20) machte der Kläger einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend, da die Erblasserin in ihrem Testament eine zwanzigjährige Grabpflege angeordnet hatte.

Das Berufungsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen seien und den Pflichtteilanspruch des Klägers vollständig erfüllten.

Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied, dass die Kosten für die Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen seien.

Gemäß § 1968 BGB trage der Erbe die Kosten der Beerdigung, jedoch seien damit nur die Kosten des Bestattungsaktes selbst gemeint, nicht aber die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals.

Auch die Möglichkeit, Grabpflegekosten erbschaftsteuerlich abzusetzen, ändere nichts an der fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege.

Des Weiteren sei die Anordnung im Testament der Erblasserin als Auflage zu betrachten, die eine Nachlassverbindlichkeit begründe.

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB – BGH IV ZR 174/20

Auflagen seien zwar Nachlassverbindlichkeiten, jedoch könnten sie den Pflichtteilsanspruch nicht kürzen.

Gemäß § 1991 Abs. 4 BGB habe der Pflichtteilsanspruch Vorrang vor Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen.

Daher könnten die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

Die genaue Höhe des Anspruchs des Klägers müsse noch weiter geprüft werden, da die Beklagten hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Entscheidungstext:
    • Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) IV ZR 174/20:
      • Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1968 BGB.
      • Auflagen des Erblassers zur Grabpflege führen nicht zur Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
      • Zur Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB.
  2. Zusammenfassung des Falls:
    • Kläger fordert Zusatzpflichtteil wegen Auflage im Testament der Erblasserin.
    • Beklagte verweigert Zahlung von Grabpflegekosten.
    • Gericht entscheidet zugunsten des Klägers.

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB – BGH IV ZR 174/20 –

  1. Tatbestand:
    • Kläger fordert Zusatzpflichtteil aufgrund Auflage im Testament.
    • Erblasserin bestimmte zwanzigjährige Grabpflege.
    • Beklagte weigert sich, Grabpflegekosten zu übernehmen.
  2. Entscheidungsgründe:
    • Klage ist zulässig, da Miterben nicht gesamtschuldnerisch verklagt werden müssen.
    • Kläger hat Anspruch auf Zusatzpflichtteil, unabhängig von Erbschaftsausschlagung.
    • Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1968 BGB.
    • Testamentarische Auflage zur Grabpflege begründet keine Kürzung des Pflichtteilsanspruchs.
    • Pflichtteilsanspruch hat Vorrang vor Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen.
  3. Berechnung des Anspruchs:
    • Kläger erhält Zusatzpflichtteil entsprechend seiner Erbquote von 9,09 %.
    • Beschwerungen durch Auflagen werden bei Berechnung nicht berücksichtigt.
    • Kläger hat Anspruch auf Zahlung des Zusatzpflichtteils.
  4. Fazit und Tenor:
    • Urteil des BGH: Klage des Klägers wird stattgegeben, Sache zur neuen Verhandlung an Berufungsgericht zurückverwiesen.
    • Grabpflegekosten werden nicht als Nachlassverbindlichkeiten angesehen.
    • Testamentarische Auflage zur Grabpflege führt nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs.
    • Kläger hat Anspruch auf Zusatzpflichtteil entsprechend seiner Erbquote.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Erbquote russischer EhegatteBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, dass …
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…