Grenzen der Bindungswirkung eines Erbvertrages
LG Hechingen Urteil 24.7.2002 – 2 O 180/02
Die Klägerin, Tochter der am 16.09.1999 verstorbenen Erblasserin, begehrt Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg,
weil die beurkundende Notarin bei der Errichtung eines Testaments einen Fehler gemacht haben soll.
Die Erblasserin und ihr 1986 vorverstorbener Ehemann schlossen 1984 einen Erbvertrag, der bestimmte, dass der überlebende Ehegatte
Alleinerbe des zuerst Verstorbenen wird und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben.
Der überlebende Ehegatte durfte nur gewisse Regelungen zugunsten der Kinder ändern, nicht aber andere Erbquoten.
Ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht wurde ausgeschlossen.
1998 errichtete die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie entgegen dem Erbvertrag ihre Tochter zur Alleinerbin und ihren Sohn enterbte.
Der Bruder der Klägerin beantragte nach dem Tod der Mutter einen gemeinschaftlichen Erbschein.
Das Nachlassgericht entschied zunächst zugunsten der Tochter, das LG Rottweil hob diese Entscheidung jedoch auf und erklärte beide Kinder zu gleichen Teilen als Erben.
Das OLG Stuttgart bestätigte dies.
Die Klägerin behauptet, die Notarin habe ihre Amtspflicht verletzt, indem sie die Erblasserin nicht korrekt über die Bindungswirkung des Erbvertrags belehrte.
Sie fordert Schadensersatz in Höhe von 30.038,40 €, da ihr Bruder sonst nur einen Viertelanteil am Erbe gehabt hätte.
Das beklagte Land bestreitet die Haftung und argumentiert, die Erblasserin sei nicht an den Erbvertrag gebunden gewesen, sodass das Testament gültig sei.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 3.000 €.
Das Landgericht Hechingen wies die Klage als unbegründet ab.
Es stellte fest, dass die Notarin pflichtgemäß belehrt und ein wirksames Testament beurkundet habe.
Das Testament verstößt nicht gegen die Bindungswirkung des Erbvertrags von 1984.
Die Beweisaufnahme, einschließlich der Aussage des beurkundenden Notars, ergab, dass der wirkliche Wille der Erblasser darin bestand,
auch die vollständige Enterbung eines Abkömmlings durch den überlebenden Ehegatten zu ermöglichen.
Der Notar erinnerte sich zwar nicht an den konkreten Vertrag, bestätigte jedoch, dass er regelmäßig Ehegatten darüber belehrte,
dass die Formulierung „andere Erbteilsquoten“ auch eine vollständige Enterbung umfasse.
Das Gericht befand den Zeugen für glaubwürdig und entschied, dass die Formulierung des Erbvertrags die Enterbung eines Abkömmlings ermöglichte.
Rechtlich sei die Vertragsfreiheit zu beachten, die es den Ehegatten erlaubt habe, im Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten gewisse Änderungen zu gestatten.
Diese Klausel im Erbvertrag war formgerecht und rechtlich zulässig.
Da die Erblasserin den Änderungsvorbehalt im Erbvertrag nutzte, um ihre Tochter zur Alleinerbin einzusetzen und ihren Sohn zu enterben, entstand kein Schaden für die Klägerin.
Somit haftet das beklagte Land nicht für eine vermeintliche Amtspflichtverletzung der Notarin.
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