Grenzen der Grundbuchberichtigung
In dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. September 2022 (V ZR 151/21) werden die Grenzen der Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) thematisiert.
Der Fall dreht sich um einen notariellen Kaufvertrag, bei dem der Käufer (Beklagter) landwirtschaftliche Flächen von einem später verstorbenen Verkäufer erwarb.
Die Erben des Verkäufers (Kläger) fochten den Vertrag an, da der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angeblich geschäftsunfähig war.
Der BGH stellt klar, dass ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die bloße Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden kann.
Eine solche Löschung würde zu einem grundbuchrechtlich unzulässigen Zustand führen, da ein Grundstück nicht ohne eingetragenen Eigentümer existieren kann.
Vielmehr muss der Antrag darauf abzielen, dass der Beklagte die Eintragung der Kläger als neue Eigentümer bewilligt.
Wenn ein Berufungsbeklagter (in diesem Fall die Kläger) in der Berufungsinstanz die Klage auf eine andere rechtliche Grundlage stützen möchte, ist eine Anschlussberufung erforderlich.
Die bloße Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung, wie im vorliegenden Fall geschehen, ist nicht ausreichend.
Die Anschlussberufung muss durch einen schriftlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten erfolgen.
Dies ist sehr wichtig, wenn in der zweiten Instanz ein anderer Anspruch verfolgt werden soll, wie im vorliegenden Fall,
in welchem ein Grundbuchberichtigungsanspruch anstatt ein Bereicherungsrechtlicher Anspruch verfolgt werden sollte.
Der BGH bekräftigt, dass der Annahmeverzug gemäß § 256 I ZPO kein selbstständiges Rechtsverhältnis darstellt, das isoliert festgestellt werden kann.
Eine Feststellung des Annahmeverzugs ist in der Regel nur im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung zulässig, um die Vollstreckung zu erleichtern.
In diesem Fall wurde die Verurteilung zu einer Zug-um-Zug Leistung aufgehoben, wodurch der Antrage zur Feststellung des Annahmeverzugs unzulässig wurde.
Das Berufungsgericht hätte die Kläger auf die Notwendigkeit einer Anschlussberufung und eines zulässigen Antrags auf Grundbuchberichtigung hinweisen müssen.
Der BGH betont den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Gebot eines fairen Verfahrens, wonach Gerichte aus eigenen Fehlern keine Nachteile für die Parteien ableiten dürfen.
Die Kläger durften darauf vertrauen, dass der Hinweis des Berufungsgerichtes ausreicht, um den Prozess erfolgreich fortzuführen.
Aufgrund der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Den Klägern wird die Möglichkeit gegeben, ihren Leistungsantrag durch eine formgerechte Anschlussberufung zu ändern und einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen.
Eine Klageänderung in der Revision ist für die Kläger nicht möglich, da diese in der Vorinstanz, durch das Berufungsgericht nicht beschwert wurden.
Weiterhin ist in der Revision keine Klageänderung möglich, da die Kläger nicht Rechtsmittelführer sind.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung formeller Anforderungen im Grundbuchverfahren und im Zivilprozess und verdeutlicht die Grenzen
der Grundbuchberichtigung sowie die Notwendigkeit, verfahrensrechtliche Vorgaben einzuhalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.