Großer oder kleiner Pflichtteil und Zugewinn für nichterbenden Gatten

November 5, 2017

Großer oder kleiner Pflichtteil und Zugewinn für nichterbenden Gatten

BGH III ZR 90/63

RA und Notar Krau

Der Fall BGH III ZR 90/63 behandelt die Frage, ob einem enterbten Ehegatten nach dem Tod seines Ehepartners der sogenannte „große Pflichtteil“

oder „kleine Pflichtteil“ zusteht und ob er zusätzlich einen Zugewinnausgleich verlangen kann.

Der Kläger, der Witwer der verstorbenen Frau D, lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wurde im Testament nicht bedacht.

Stattdessen setzte die Verstorbene ihren Enkel und ihre Tochter als Erben ein. Der Nachlasswert betrug 8.600,65 DM.

Der Kläger forderte seinen Pflichtteilsanspruch und argumentierte, er habe als enterbter Ehegatte Anspruch auf den großen Pflichtteil,

der 1/4 des Nachlasses beträgt, da er keinen Zugewinnausgleich verlange.

Die Beklagten, die Erben, behaupteten jedoch, dass ihm nach § 1371 Abs. 2 BGB nur der kleine Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses zustehe.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht entschieden zugunsten der Beklagten und stellten fest, dass der Kläger nur Anspruch auf den kleinen Pflichtteil habe.

Auch der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Großer oder kleiner Pflichtteil und Zugewinn für nichterbenden Gatten

Der BGH stellte klar, dass der überlebende Ehegatte, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, stets nur den kleinen

Pflichtteil und zusätzlich einen eventuellen Zugewinnausgleich nach den güterrechtlichen Bestimmungen beanspruchen könne.

Es wurde betont, dass der Gesetzgeber den Erblasser nicht zwingen wollte, dem überlebenden Ehegatten den großen Pflichtteil zu gewähren,

es sei denn, dieser würde Erbe oder Vermächtnisnehmer.

Die Entscheidung basierte auf der Auslegung von § 1371 Abs. 2 BGB, wonach der überlebende Ehegatte, der den Zugewinnausgleich nicht verlangt, auf den kleinen Pflichtteil beschränkt ist.

Diese Regelung dient dazu, die Rechte des Erblassers zu schützen und eine Vereinfachung des Zugewinnausgleichs zu ermöglichen.

RA und Notar Krau

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