Gründung einer Stiftung
RA und Notar Krau
Stiftungen werden häufig dann in Betracht gezogen, wenn der Stifter keine Erben hat oder wenn er den Erben spezifische Vorgaben in der Vermögensverwaltung machen möchte.
Ziel ist es, das Vermögen dauerhaft zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Einmal gegründet, sind die Regeln der Stiftung für den Stifter bindend.
In Deutschland gibt es rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen.
Die rechtsfähige Stiftung wird gesetzlich durch die §§ 81 ff. BGB und Landesstiftungsgesetze geregelt und erfordert die Mitwirkung der Stiftungsbehörde.
Die nichtrechtsfähige Stiftung basiert auf einem Treuhand- oder Schenkungsvertrag und wird privatrechtlich vereinbart.
Beide Stiftungsformen unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht und können gemeinnützig oder familienbezogen ausgerichtet sein.
Steuerliche Überlegungen spielen bei der Gründung einer Stiftung eine zentrale Rolle.
Sowohl die rechtsfähige als auch die nichtrechtsfähige Stiftung sind körperschaftsteuerpflichtig.
Die laufende Besteuerung der Stiftung ist in der Regel günstiger als die persönliche Besteuerung des Stifters, da die Stiftung von bestimmten Steuervergünstigungen profitieren kann, wie etwa der Körperschaftsteuer von 15 %.
Dennoch können bei der Auszahlung an Begünstigte Schenkungs- und Ertragsteuern anfallen.
Bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung können Schenkungs- oder Erbschaftsteuern entstehen, wobei gemeinnützige Stiftungen steuerliche Privilegien genießen.
Der Zeitpunkt der Errichtung einer Stiftung sollte sorgfältig geplant werden, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Vorteile.
Eine frühzeitige Gründung zu Lebzeiten kann steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, die bei einer testamentarischen Verfügung nicht möglich sind.
Innerhalb Deutschlands gibt es keine bedeutenden steuerlichen Unterschiede bei der Wahl des Stiftungssitzes, allerdings sollte die Praktikabilität bei der Verwaltung des Vermögens berücksichtigt werden.
Auch die Option, eine Stiftung im Ausland zu gründen, wird erörtert, wobei steuerliche Risiken und Vorteile sorgfältig abgewogen werden müssen.
Gemeinnützige Stiftungen genießen steuerliche Begünstigungen und sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung ist jedoch durch das Gemeinnützigkeitsrecht stark reglementiert.
Bei Familienstiftungen spielt die Satzungsgestaltung ebenfalls eine wesentliche Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung von Ausschüttungen an die Begünstigten.