Grundbesitzwert Erbschaftsteuer – niedrigerer Verkaufspreis als gemeiner Wert

April 29, 2019

Grundbesitzwert Erbschaftsteuer – niedrigerer Verkaufspreis als gemeiner Wert

BFH Urteil 30.1.2019 – II R 9/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 2019 (II R 9/16) behandelt die Frage, wie der Grundbesitzwert für erbschaftsteuerliche Zwecke festzulegen ist,

wenn ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kurz nach dem Erbanfall veräußert wurde.

Im Kern geht es darum, ob ein niedrigerer gemeiner Wert, der durch den Verkauf erzielt wurde, anstelle des höher ermittelten Liquidationswerts angesetzt werden kann.

Der Kläger, Alleinerbe eines Verstorbenen, verkaufte zwei geerbte Ackerflächen etwa sechs Monate nach dem Tod des Erblassers zu einem Preis von 123.840 Euro.

Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert jedoch auf Basis des Liquidationswerts nach Paragraf 166 Bewertungsgesetz (BewG) auf 191.952 Euro festgelegt,

da die Veräußerung innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag erfolgte.

Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass der niedrigere Verkaufspreis als gemeiner Wert anzusetzen sei.

In erster Instanz wies das Finanzgericht die Klage ab und bestätigte die Bewertung des Finanzamts.

Das Gericht argumentierte, dass der erzielte Verkaufspreis aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung nicht als niedrigerer gemeiner Wert herangezogen werden könne.

Grundbesitzwert Erbschaftsteuer – niedrigerer Verkaufspreis als gemeiner Wert

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.

Er entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts auch dann möglich ist, wenn dieser nicht explizit im Gesetz vorgesehen ist,

um einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu verhindern.

Der BFH betonte, dass der gemeine Wert, welcher durch einen Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Bewertungsstichtag erzielt wurde, als realitätsgerechte Grundlage für die Bewertung heranzuziehen sei.

Im Ergebnis wurde der Grundbesitzwert in Höhe von 123.840 Euro festgelegt, da dieser durch den Verkaufserlös nachgewiesen war

und der ursprünglich festgesetzte Wert von 191.952 Euro das verfassungsrechtlich zulässige Maß überstieg.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, um überhöhte Steuerbewertungen zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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