Grundbesitzwertfeststellung für die Schenkungsteuer – Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes – FG Berlin-Brandenburg 3 K 3178/17
Im vorliegenden Fall geht es um die Grundbesitzwertfeststellung für Zwecke der Schenkungsteuer.
Die Streitfrage ist, ob und in welchem Umfang der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes erbracht wurde und ob der Gutachter geeignet ist.
b) Am 09.05.2017 legten die Kläger ein Gutachten vor, das den Verkehrswert auf 330.000 € schätzte.
c) Der Sachverständige, ein seit 1987 registrierter Architekt, hatte 2000 ein Zertifikat als Sachverständiger für Wertermittlung erhalten.
Die Zertifizierungsstelle wurde 2017 von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH akkreditiert.
d) Das FA bemängelte die Bodenwertreduzierung im Gutachten und wies darauf hin, dass ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen möglicherweise vor Gericht keinen Bestand haben könnte.
Die Kläger erhoben am 13.09.2017 Klage und kündigten ein neues Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an.
Sie argumentierten, dass auch Gutachten zertifizierter Sachverständiger aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen anerkannt werden müssten.
Der Berichterstatter wies darauf hin, dass laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Nachweis anerkannt werden.
a) Gutachten von nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind grundsätzlich nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Es bedarf keiner Prüfung, ob die Zertifizierung rückwirkend auch früher vergebene Zertifikate umfasst.
b) Die Plausibilität des Gutachtens muss nicht geprüft werden, da es als Nachweis ungeeignet ist.
Die Revision wird zugelassen, um zu klären, ob Gutachten von zertifizierten Sachverständigen zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG anerkannt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Dieser Fall beleuchtet die Anforderungen an Gutachten zur Feststellung des Grundbesitzwerts im Kontext der Schenkungsteuer. Insbesondere geht es um die Frage der Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger im Vergleich zu solchen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die Kläger argumentierten, dass die fachliche Kompetenz und Neutralität eines zertifizierten Sachverständigen ausreichend sein sollten, um ein Gutachten als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert anzuerkennen.
Sie verwiesen auf die europarechtliche Gleichstellung der Zertifizierungen nach EN ISO/IEC 17024.
Das Finanzamt und das Gericht argumentierten, dass gemäß der bestehenden Rechtsprechung des BFH nur Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Nachweis anerkannt werden.
Die Kläger konnten diesen Nachweis nicht erbringen.
Die Zulassung der Revision zeigt, dass das Gericht die Rechtsfrage als klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ansieht.
Eine Entscheidung des BFH könnte Klarheit darüber schaffen, ob auch zertifizierte Gutachten im steuerlichen Kontext anerkannt werden müssen.
Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung formeller Anforderungen bei der Erstellung von Gutachten zur Feststellung von Grundbesitzwerten.
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg folgt der bestehenden Rechtsprechung, öffnet jedoch die Tür für eine potenzielle Änderung durch eine Entscheidung des BFH.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.