Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Beschluss vom 29.03.2013 entschieden,
dass ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
beim Verkauf von Wohnungseigentum seine Vertretungsbefugnis in der Form des § 29 Grundbuchordnung (GBO) nachweisen muss.
Die bloße Vorlage des Gesellschaftsvertrags und eines diesen abändernden Beschlusses, aus dem die Alleinvertretungsbefugnis hervorgeht, reicht hierfür nicht aus.
Der Fall:
Die Entscheidung:
Das OLG Celle bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Fazit:
Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis im Grundbuchverfahren,
insbesondere bei Abweichungen vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung einer GbR.
Gesellschafter einer GbR, die alleinvertretungsberechtigt sind, sollten daher sicherstellen,
dass sie über eine entsprechende Vollmacht in der Form des § 29 GBO verfügen, um Probleme bei Grundbuchvorgängen zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.