Grundbuch Auslegung gemeinschaftliches Testament

August 15, 2017

Grundbuch Auslegung gemeinschaftliches Testament

OLG Düsseldorf 3 Wx 113/12

Grundbuchverfahren:

Voraussetzungen eines Anspruchs des überlebenden Ehegatten aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments auf Eintragung als Alleinerbe

RA und Notar Krau

Die Beteiligte beantragte nach dem Tod ihres Ehemanns ihre Eintragung als Alleinerbin im Grundbuch sowie die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten des gemeinsamen Sohnes.

Grundlage des Antrags war ein gemeinschaftliches notarielles Testament.

Das Grundbuchamt hatte Zweifel, ob im Testament eine Vor- und Nacherbschaft oder die sog. Einheitslösung des Berliner Testaments angeordnet wurde

und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Grundbuch Auslegung gemeinschaftliches Testament

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

Begründung:

  1. Nachweis der Erbfolge:

Das OLG Düsseldorf erläuterte zunächst die Möglichkeiten des Nachweises der Erbfolge im Grundbuchverfahren:

  • Grundsätzlich ist die Erbfolge durch einen Erbschein nachzuweisen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO).
  • Liegt eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde vor, genügt die Vorlage der Urkunde (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).
  • Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch die Urkunde nicht nachgewiesen wird.
  1. Auslegung des Testaments:
  • Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Verfügung von Todes wegen zu prüfen und ggf. auszulegen.
  • Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis oder weicht sie vom Eintragungsantrag ab, ist ein Erbschein zu verlangen.

Grundbuch Auslegung gemeinschaftliches Testament

  1. Einheitslösung vs. Trennungslösung:

Im vorliegenden Fall war strittig, ob das Testament die Einheitslösung oder die Trennungslösung vorsah:

  • Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe und kann frei über das Vermögen verfügen.
  • Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte Vorerbe und der Dritte Nacherbe.
  1. Zweifel an der Auslegung:

Das Grundbuchamt hatte im vorliegenden Fall Zweifel an der Auslegung des Testaments.

  • Es gab Anhaltspunkte für beide Auslegungsvarianten.
  • Insbesondere die Vermächtnisanordnung zugunsten des Sohnes sprach für die Einheitslösung.
  1. Vorlage eines Erbscheins erforderlich:

Da die Auslegung des Testaments durch das Grundbuchamt zu keinem eindeutigen Ergebnis führte,

war die Zwischenverfügung, die die Vorlage eines Erbscheins verlangte, rechtmäßig.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, da die Auslegung des Testaments Zweifel an der Erbfolge aufwarf.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der eindeutigen Auslegung von Testamenten im Grundbuchverfahren.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt die Grenzen der Auslegungskompetenz des Grundbuchamts auf.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass im Zweifel ein Erbschein zur Klärung der Erbfolge erforderlich ist.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Einheitslösung und Trennungslösung beim Berliner Testament.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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