Grundbuch Beleg Amtsannahme Testamentsvollstrecker

Januar 30, 2025

Grundbuch Beleg Amtsannahme Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. September 2024 (Az. 34 Wx 218/24 e) befasst sich mit der Frage,

welcher Nachweis im Grundbuchverfahren ausreichend ist, um die Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers zu belegen.

Hintergrund des Falls:

In diesem Fall ging es um die Eintragung zweier Schwestern als Eigentümerinnen von Grundstücken, die sie im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erhalten sollten.

Die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke lag bei einer der Schwestern als Testamentsvollstreckerin.

Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Amtsannahme ein Testamentsvollstreckerzeugnis, ein Annahmezeugnis oder die Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung.

Die Beteiligten legten jedoch lediglich eine „Annahmebescheinigung“ des Nachlassgerichts vor, die die Annahme des Testamentsvollstreckeramts bestätigte.

Das Grundbuchamt hielt diese Bescheinigung für unzureichend.

Grundbuch Beleg Amtsannahme Testamentsvollstrecker

Kernaussagen des Beschlusses:

Das Oberlandesgericht München entschied, dass die vorgelegte Bescheinigung des Nachlassgerichts ausreichend ist, um die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren nachzuweisen.

Begründung:

  • Formgerechter Nachweis: Die Bescheinigung des Nachlassgerichts erfüllte die Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, da sie in der Form einer öffentlichen Urkunde ausgestellt war.
  • Inhaltliche Anforderungen: Die Bescheinigung bestätigte nicht nur den Eingang der Annahmeerklärung, sondern bezeugte auch die Rechtswirksamkeit der Annahme. Sie enthielt die Personalien der Testamentsvollstreckerin und die Erklärung, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Einsetzung nicht zu prüfen hatte.
  • Abgrenzung zur Eingangsbestätigung: Das Gericht stellte klar, dass die Annahmebescheinigung mehr ist als eine bloße Eingangsbestätigung. Sie beinhaltet eine Sachprüfung durch das Nachlassgericht und bestätigt die Rechtswirksamkeit der Amtsannahme.
  • Keine Identitätsprüfung erforderlich: Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts ist bei der Ausstellung der Annahmebescheinigung keine Identitätsprüfung erforderlich. Die Bescheinigung selbst dient als formgerechter Nachweis der Amtsannahme.

Grundbuch Beleg Amtsannahme Testamentsvollstrecker

Praktische Bedeutung:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat praktische Bedeutung für die Nachweisführung im Grundbuchverfahren.

Sie erleichtert die Nachweisführung der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers, da anstelle eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

oder Annahmezeugnisses eine Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts ausreichend ist.

Dies ist für die Beteiligten in der Regel mit weniger Aufwand und Kosten verbunden.

Fazit:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. September 2024 präzisiert die Anforderungen an den Nachweis der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren.

Die Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts wird als formgerechter und ausreichender Nachweis anerkannt.

Die Entscheidung trägt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Grundbuchverfahrens bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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