Kernaussagen des Beschlusses:
- Sind in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag „die gemeinschaftlichen Kinder“ als Erben eingesetzt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt geführt werden, dass nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist.
- Das Grundbuchamt hat selbstständig zur Frage der Erbfolge Stellung zu nehmen und darf die Vorlage eines Erbscheins nicht ohne Weiteres verlangen.
Sachverhalt:
Grundbuch Beweismittel Nachweis Erbenstellung
Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod ihrer Mutter.
Als Nachweis der Erbfolge legte sie einen notariellen Ehe- und Erbvertrag vor, in dem die gemeinschaftlichen Kinder als Erben eingesetzt waren.
Die Beteiligte erklärte, dass sie das einzige Kind der Verstorbenen sei.
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Die Beteiligte legte Beschwerde ein.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht München gab der Beschwerde überwiegend statt.
Begründung:
Grundbuch Beweismittel Nachweis Erbenstellung
- Grundsätzlich kann der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren nur durch einen Erbschein geführt werden.
- Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügt die Vorlage der Urkunde.
- Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch die Urkunde nicht als nachgewiesen erachtet wird.
- Im vorliegenden Fall genügt die Vorlage von Personenstandsurkunden und einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Erbfolge.
- Die Beteiligte kann durch Personenstandsurkunden belegen, dass sie ein gemeinschaftliches Kind der Verstorbenen ist.
- Durch eine Versicherung an Eides statt kann sie nachweisen, dass sie das einzige Kind ist.
- Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherung an Eides statt unzutreffend wäre.
Konsequenzen:
Die Beteiligte konnte den Nachweis der Erbfolge auch ohne Erbschein führen.