Grundbuch Eintragung Amtswiderspruch nach Eintragung Erbe 

August 23, 2017
Grundbuch Eintragung Amtswiderspruch nach Eintragung Erbe 

Grundbuch Eintragung Amtswiderspruch nach Eintragung Erbe

OLG München 34 Wx 356/16

Grundbuchsache:

Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Eintragung des Erben aufgrund Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde;

Auslegung eines Erbvertrags

RA und Notar Krau

Ein Ehepaar hatte in einem Erbvertrag vereinbart, dass die Ehefrau hinsichtlich

zweier Grundstücke nach dem Tod des Ehemannes Vorerbin sein soll und die Nichte des Ehemannes Nacherbin.

Nach dem Tod des Ehemannes wurde die Ehefrau als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Nach ihrem Tod erbte ihr Neffe die Grundstücke und wurde als Eigentümer eingetragen.

Die Nichte des Ehemannes beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, da sie Nacherbin der Grundstücke sei.

Kernaussage des Beschlusses:

Grundbuch Eintragung Amtswiderspruch nach Eintragung Erbe

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde der Nichte zurück.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu Recht abgelehnt.

Die im Erbvertrag angeordnete Vor- und Nacherbschaft ist unwirksam, da sie gegen den Grundsatz der Universalsukzession verstößt.

Die Grundstücke wurden der Ehefrau daher als Vermächtnis zugewandt.

Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz der Universalsukzession:
    • Nach dem Grundsatz der Universalsukzession geht der gesamte Nachlass eines Erblassers auf den oder die Erben über.
    • Eine Sondererbfolge, bei der nur einzelne Nachlassgegenstände vererbt werden, ist nicht zulässig.
    • Dies gilt auch für die Anordnung einer Nacherbfolge in einzelne Gegenstände.
  • Unwirksamkeit der Vor- und Nacherbschaft:
    • Die im Erbvertrag angeordnete Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich der beiden Grundstücke ist unwirksam.
    • Sie verstößt gegen den Grundsatz der Universalsukzession.
  • Auslegung als Vermächtnis:
    • Da die beiden Grundstücke der Ehefrau nicht als Erbe, sondern nur hinsichtlich dieser Grundstücke zugewendet wurden, sind sie ihr als Vermächtnis zugewandt worden.
    • Dies entspricht der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB.
  • Keine andere Auslegung des Erbvertrags:
    • Die Nichte machte geltend, dass der Erbvertrag anders auszulegen sei, um ihrem Anspruch auf die Grundstücke gerecht zu werden.
    • Das OLG prüfte verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, lehnte diese jedoch ab.
    • Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehegatten eine andere Art der Erbfolge gewollt haben.
  • Erklärung der Ehefrau:
    • Die Ehefrau hatte im Nachlassverfahren erklärt, dass sie die Grundstücke als bedingtes Vermächtnis erhalten habe.
    • Diese Erklärung spricht gegen die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft.
  • Keine Glaubhaftmachung der Grundbuchunrichtigkeit:
    • Die Nichte konnte die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft machen.
    • Es ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Ehegatten eine Vor- und Nacherbschaft gewollt haben.

Grundbuch Eintragung Amtswiderspruch nach Eintragung Erbe

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Grundsatzes der Universalsukzession im Erbrecht.

Eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände ist nicht zulässig. Erbverträge sind so auszulegen, dass sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Grenzen der Testierfreiheit bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft aufzeigt.
  • Erblasser sollten bei der Gestaltung von Erbverträgen die gesetzlichen Vorgaben beachten.
  • Notare sollten die Erblasser über die Unzulässigkeit von Sondererbfolgen aufklären.
RA und Notar Krau

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