Grundbuch Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis Beschwerde

September 24, 2024

Grundbuch Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis Beschwerde

BGH V ZB 17/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die eine Fristverlängerung zur Behebung eines Eintragungshindernisses ablehnt, kann mit der Beschwerde angefochten werden.
  2. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer zur Behebung des Hindernisses, nicht nach dem möglichen Verlust einer Rechtsposition durch nachträgliche Verfügungsbeschränkungen.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte beantragte die Teilung ihres Grundstücks in Wohnungseigentum.
  • Das Grundbuchamt wies auf das Fehlen einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB hin und setzte eine Frist zur Behebung.
  • Die Beteiligte beantragte Fristverlängerung, da ihr Widerspruch gegen die Nichterteilung der Genehmigung zurückgewiesen wurde und sie Klage erheben wollte.
  • Das Grundbuchamt lehnte die Fristverlängerung ab, das Kammergericht bestätigte dies.
  • Die Beteiligte legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung:

Grundbuch Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis Beschwerde

  • Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.
  • Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die Fristverlängerung abzulehnen, war rechtmäßig.

Gründe:

  • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Eine Zwischenverfügung, die eine Fristverlängerung ablehnt, ist anfechtbar.
  • Angemessenheit der Frist: Die Frist wird danach bemessen, wie lange die Behebung des Hindernisses voraussichtlich dauert, nicht nach dem möglichen Verlust einer Rechtsposition.
  • Bearbeitungszeit des Antrags: Die Genehmigung wurde innerhalb der ursprünglichen Frist bearbeitet, daher war diese angemessen.
  • Keine weitere Fristverlängerung: Nach Zurückweisung des Widerspruchs war eine Genehmigung nicht mehr in absehbarer Zeit zu erwarten, daher war keine weitere Fristverlängerung nötig.
  • Verwaltungsstreitverfahren: Das Grundbuchamt muss nicht das Verwaltungsstreitverfahren abwarten.
  • Schutzwirkung des § 878 BGB: Ein möglicher Verlust der Rechtsposition durch nachträgliche Verfügungsbeschränkungen rechtfertigt keine weitere Fristverlängerung.
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit: Das Grundbuchamt prüft nur die Rechtmäßigkeit seines eigenen Handelns, nicht die der Genehmigungsversagung.

Grundbuch Fristverlängerung zur Behebung Eintragungshindernis Beschwerde

Fazit:

Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die Angemessenheit einer Frist zur Behebung von Eintragungshindernissen im Grundbuchverfahren

primär von der voraussichtlichen Dauer der Behebung abhängt und nicht von möglichen nachträglichen Rechtsverlusten beeinflusst wird.

RA und Notar Krau

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