Grundbuch Gebührenprivilegierung bei Erfüllung Vorausvermächtnis

Juli 21, 2017

Grundbuch Gebührenprivilegierung bei Erfüllung Vorausvermächtnis

OLG München 34 Wx 334/15 Kost

Beschluss v. 15.12.2015

RA und Notar Krau

Das OLG München hat entschieden, dass die gebührenrechtliche Privilegierung bei der Eintragung von Erben

in das Grundbuch nach einer Erbauseinandersetzung auch dann gilt, wenn die Eintragung aufgrund der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses erfolgt.

Sachverhalt:

Grundbuch Gebührenprivilegierung bei Erfüllung Vorausvermächtnis

Die Erblasserin hatte ihren beiden Kindern in ihrem Testament Vorausvermächtnisse zugewandt.

Zur Erfüllung dieser Vermächtnisse übertrug die Erbengemeinschaft den Grundbesitz auf eines der Kinder.

Das Grundbuchamt löschte den Kostenansatz für die Eintragung mit der Begründung, dass die Ausnahmeregelung der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG auch in diesem Fall greife.

Die Bezirksrevisorin legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

  • Gebührenrechtliche Privilegierung:

    • Nach Nr. 14110 KV GNotKG fällt für die Eintragung eines Eigentümers in das Grundbuch eine Gebühr an.
    • Diese Gebühr wird nach Abs. 1 Satz 1 der Anmerkung nicht erhoben für die berichtigende Eintragung der Erben, sofern der Eintragungsantrag innerhalb der Zwei-Jahresfrist gestellt wird.
    • Nach Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung gilt dies auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

Grundbuch Gebührenprivilegierung bei Erfüllung Vorausvermächtnis

  • Begriff der Erbauseinandersetzung:

    • Der Begriff der Erbauseinandersetzung umfasst sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung der Aufteilung des Nachlasses als auch deren dinglichen Vollzug.
    • Die kostenrechtliche Privilegierung gilt für alle Formen der Erbauseinandersetzung.
  • Vorausvermächtnis:

    • Die Erfüllung eines Vorausvermächtnisses durch dingliche Übertragung des vermachten Gegenstands stellt keine Erbauseinandersetzung dar.
    • Dennoch ist die gebührenrechtliche Privilegierung auch in diesem Fall anzuwenden.
    • Eine Differenzierung zwischen der Erfüllung einer Teilungsanordnung und der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses ist sachlich nicht gerechtfertigt.
    • In beiden Fällen wird der Zweck der Privilegierung erreicht, nämlich die Rechtsverhältnisse an Grundstücken übersichtlich zu halten und die Perpetuierung von Erbengemeinschaften zu vermeiden.
  • Hypothetischer Erblasserwille:

    • Das OLG München betonte, dass es für die Gebührenfreiheit unerheblich ist, ob die Übertragung von Grundbesitz dem Erblasserwillen entspricht.
    • Maßgeblich ist allein, dass die Eintragung dazu dient, den Grundbesitz aus dem gesamthänderischen Verbund der Erbengemeinschaft herauszulösen.

Fazit:

Grundbuch Gebührenprivilegierung bei Erfüllung Vorausvermächtnis

Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass die gebührenrechtliche Privilegierung bei der Eintragung

von Erben in das Grundbuch nach einer Erbauseinandersetzung weit auszulegen ist.

Sie umfasst auch Fälle, in denen die Eintragung aufgrund der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses erfolgt.

RA und Notar Krau

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