Grundbuch Gesellschaftsregister GbR

November 18, 2024
Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

Grundbuch Gesellschaftsregister GbR

OLG Celle 20 W 23/24

Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Celle hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden, ob ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann,

wenn die veräußernde Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Sachverhalt:

Zwei GbR, die als Eigentümerinnen von Grundstücken im Grundbuch eingetragen waren, wurden aufgelöst und das Eigentum an den Grundstücken auf die Gesellschafter übertragen.

Die GbR waren nicht im Gesellschaftsregister eingetragen.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumswechsels, da die GbR zunächst im Gesellschaftsregister eingetragen werden müssten.

Rechtliche Grundlagen:

Grundbuch Gesellschaftsregister GbR

  • Art. 229 Paragraf 21 Abs. 1 EGBGB: Eintragung von Rechten einer GbR im Grundbuch
  • Paragraf 40 Abs. 1 GBO: Voreintragung des Erben bei Eigentumsübertragung
  • Paragraf 47 Abs. 2 GBO: Eintragung eines Rechts für eine GbR

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Celle wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.

Die Eintragung des Eigentumswechsels konnte nicht erfolgen, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen waren.

Begründung:

  • Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich: Nach Art. 229 Paragraf 21 Abs. 1 EGBGB dürfen Eintragungen im Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nur erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
  • Keine analoge Anwendung des Paragraf 40 Abs. 1 GBO: Die Vorschrift des Paragraf 40 Abs. 1 GBO, die eine Voreintragung des Erben bei Eigentumsübertragung entbehrlich macht, findet im Fall einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR keine analoge Anwendung.
  • Zweck des Art. 229 Paragraf 21 EGBGB: Art. 229 Paragraf 21 EGBGB dient der Publizität hinsichtlich der Existenz, Identität und Vertretung der Gesellschaft.
  • Keine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahme für den Fall der Auflösung einer GbR vorgesehen.
  • Fortbestand der GbR: Die GbR waren nicht „liquidationslos“ erloschen, sondern bestanden als Liquidationsgesellschaften fort und konnten daher im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Grundbuch Gesellschaftsregister GbR

Fazit:

Das OLG Celle hat in diesem Beschluss die Anforderungen an die Eintragung von Eigentumswechseln von GbR im Grundbuch präzisiert.

Nach dem MoPeG ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend erforderlich, bevor ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen.

Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:

  • GbR müssen im Gesellschaftsregister eingetragen sein, bevor ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann.
  • Paragraf 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.
  • Aufgelöste GbR bestehen als Liquidationsgesellschaften fort.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss ist relevant für die Praxis der Grundbuchberichtigung bei GbR.
  • Er verdeutlicht die Bedeutung der Eintragung im Gesellschaftsregister für die Rechtsfähigkeit der GbR.
  • Im Zweifel sollten sich Gesellschafter einer GbR anwaltlich beraten lassen.
RA und Notar Krau

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