
Grundbuch Gesellschaftsregister GbR
OLG Celle 20 W 23/24
Eintragung eines Eigentumswechsels einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR
Das Oberlandesgericht Celle hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden, ob ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann,
wenn die veräußernde Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Sachverhalt:
Zwei GbR, die als Eigentümerinnen von Grundstücken im Grundbuch eingetragen waren, wurden aufgelöst und das Eigentum an den Grundstücken auf die Gesellschafter übertragen.
Die GbR waren nicht im Gesellschaftsregister eingetragen.
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Eigentumswechsels, da die GbR zunächst im Gesellschaftsregister eingetragen werden müssten.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Celle wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.
Die Eintragung des Eigentumswechsels konnte nicht erfolgen, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen waren.
Begründung:
Fazit:
Das OLG Celle hat in diesem Beschluss die Anforderungen an die Eintragung von Eigentumswechseln von GbR im Grundbuch präzisiert.
Nach dem MoPeG ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend erforderlich, bevor ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen werden kann.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen.
Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:
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