Grundbuch nach Ausschlagung Erbe – Beschwerde eines Ersatzerben gegen Zwischenverfügung

Juni 4, 2020
Grundbuch nach Ausschlagung Erbe – Beschwerde eines Ersatzerben gegen Zwischenverfügung

Grundbuch nach Ausschlagung Erbe – Beschwerde eines Ersatzerben gegen Zwischenverfügung

OLG München 34 Wx 50/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 29.01.2016 über die Beschwerde eines Ersatzerben

gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Der Fall:

Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag mit seiner Schwester diese als Alleinerbin eingesetzt und den Beteiligten als Ersatzerben für den Fall bestimmt,

dass die Schwester keine andere Verfügung von Todes wegen trifft.

Die Schwester schlug die Erbschaft aus und erklärte, dass der Beteiligte als Schlusserbe und Ersatzerbe anzusehen sei.

Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein, da Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung bestanden.

Die Entscheidung:

Das OLG München wies die Beschwerde des Ersatzerben zurück. Das Grundbuchamt durfte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen.

Grundbuch nach Ausschlagung Erbe – Beschwerde eines Ersatzerben gegen Zwischenverfügung

Begründung:

  • Erbschein erforderlich: Ein Erbschein ist erforderlich, wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können.
  • Zweifel an der Testierfähigkeit: Die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rührten zwar von einer laienhaften Aussage her, konnten aber nicht ohne Weiteres ausgeräumt werden.
  • Widersprüchliche Ausschlagungserklärung: Die Ausschlagungserklärung der Schwester war widersprüchlich, da sie gleichzeitig die Berichtigung des Grundbuchs und einen Erbschein beantragt hatte.
  • Unklare Erbvertragsregelung: Die Erbvertragsregelung war unklar, da sie nur den Fall regelte, dass die Schwester keine Verfügung von Todes wegen trifft, nicht aber den Fall der Ausschlagung.
  • Auslegung des Erbvertrags: Die Auslegung des Erbvertrags, ob die Ersatzerbschaft auch im Fall der Ausschlagung gelten sollte, war dem Grundbuchamt verwehrt, da sie weitere Ermittlungen erforderte.

Konsequenzen:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Ersatzerbe musste einen Erbschein vorlegen, um als Erbe im Grundbuch eingetragen zu werden.

Grundbuch nach Ausschlagung Erbe – Beschwerde eines Ersatzerben gegen Zwischenverfügung

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt, dass das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen kann, wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen, die nicht durch die Eintragungsunterlagen ausgeräumt werden können.
  • Es wird deutlich, dass Ausschlagungserklärungen und Erbverträge sorgfältig geprüft und formuliert werden müssen, um Unklarheiten zu vermeiden.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Auslegungskompetenz des Grundbuchamts.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in seinem Beschluss die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren präzisiert

und die Bedeutung des Erbscheins bei unklaren erbrechtlichen Verhältnissen hervorgehoben hat.

RA und Notar Krau

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