
Grundbuch nach Ausschlagung Erbe – Beschwerde eines Ersatzerben gegen Zwischenverfügung
OLG München 34 Wx 50/15
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 29.01.2016 über die Beschwerde eines Ersatzerben
gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Der Fall:
Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag mit seiner Schwester diese als Alleinerbin eingesetzt und den Beteiligten als Ersatzerben für den Fall bestimmt,
dass die Schwester keine andere Verfügung von Todes wegen trifft.
Die Schwester schlug die Erbschaft aus und erklärte, dass der Beteiligte als Schlusserbe und Ersatzerbe anzusehen sei.
Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein, da Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung bestanden.
Die Entscheidung:
Das OLG München wies die Beschwerde des Ersatzerben zurück. Das Grundbuchamt durfte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen.
Begründung:
Konsequenzen:
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Ersatzerbe musste einen Erbschein vorlegen, um als Erbe im Grundbuch eingetragen zu werden.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in seinem Beschluss die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren präzisiert
und die Bedeutung des Erbscheins bei unklaren erbrechtlichen Verhältnissen hervorgehoben hat.
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