Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass im Grundbuchverfahren der Nachweis des Nichteintritts der Bedingung einer
Pflichtteilsstrafklausel in einem Erbvertrag durch eidesstattliche Versicherungen der Erben erfolgen kann,
wenn die Verwirkung des Erbrechts ausschließlich an die Geltendmachung des Pflichtteils geknüpft ist.
Sachverhalt:
Die Mutter der drei Antragsteller war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Sie hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten.
Der Erbvertrag enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.
Nach dem Tod der Mutter beantragten die Kinder die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel enthielt
und das Grundbuchamt nicht selbständig prüfen konnte, ob die Bedingung der Klausel eingetreten war.
Die Kinder legten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein und reichten eidesstattliche Versicherungen ein,
in denen sie erklärten, dass keines der Kinder den Pflichtteil geltend gemacht habe.
Entscheidung des OLG:
Das OLG gab der Beschwerde statt und änderte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ab.
Es entschied, dass anstelle eines Erbscheins die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auch des dritten Antragstellers ausreicht, um den Nachweis der Erbfolge zu führen.
Begründung:
Grundsatz: Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Erbschein zu führen. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, genügt die Vorlage dieser Urkunde.
Ausnahme: Das Grundbuchamt kann einen Erbschein verlangen, wenn konkrete Zweifel an der Erbfolge bestehen, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können.
Pflichtteilsstrafklausel: Im vorliegenden Fall enthielt der Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel. Die Erbeinsetzung der Kinder stand unter der auflösenden Bedingung, dass sie nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht haben.
Nachweis durch eidesstattliche Versicherung: Das OLG entschied, dass der Nachweis des Nichteintritts der Bedingung der Pflichtteilsstrafklausel durch eidesstattliche Versicherungen der Kinder erfolgen kann.
Umstände des Einzelfalls: Das OLG betonte, dass die eidesstattlichen Versicherungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Im vorliegenden Fall war die Verwirkung des Erbrechts ausschließlich an die Geltendmachung des Pflichtteils geknüpft.
Entbehrlichkeit des Erbscheins: Da auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren eidesstattliche Versicherungen der Kinder als ausreichend erachten würde, war im vorliegenden Fall die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Frankfurt erleichtert die Grundbuchberichtigung in Fällen, in denen ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.
Durch die Zulassung von eidesstattlichen Versicherungen zum Nachweis des Nichteintritts der Bedingung der Klausel wird der Umweg über das Nachlassgericht vermieden.
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