Grundbuch Nachweis Erbfolge bei erbvertraglichem Rücktrittsrecht

Juli 21, 2017

Grundbuch Nachweis Erbfolge bei erbvertraglichem Rücktrittsrecht

OLG München 34 Wx 92/14

Beschluss v. 28.10.2015,

RA und Notar Krau

Für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei einem Erbvertrag mit vorbehaltenem Rücktrittsrecht ist nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine

eidesstattliche Versicherung mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde. Es genügt die Vorlage des Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten, aber ein Rücktrittsrecht vereinbarten.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der überlebende Ehemann die Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt verlangte eine eidesstattliche Versicherung, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde.

Der Ehemann legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das OLG München gab der Beschwerde statt.

Begründung:

  • Grundsätzliches zum Nachweis der Erbfolge:

    • Im Grundbuchverfahren wird die Erbfolge in der Regel durch einen Erbschein nachgewiesen.
    • Liegt die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde vor, genügt die Vorlage der Urkunde und der Eröffnungsniederschrift.
    • Bestehen Zweifel an der Erbfolge, die weitere Ermittlungen erfordern, ist ein Erbschein erforderlich.

Grundbuch Nachweis Erbfolge bei erbvertraglichem Rücktrittsrecht

  • Problematik des Rücktrittsrechts im Erbvertrag:

    • Bei einem Erbvertrag mit Rücktrittsrecht stellt sich die Frage, wie nachgewiesen werden kann, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde.
    • Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, da eine Nachweislücke besteht.
    • Andere Meinungen halten einen zusätzlichen Nachweis für entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorliegen.
  • Einführung des Zentralen Testamentsregisters:

    • Das OLG München entschied, dass nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters eine eidesstattliche Versicherung nicht mehr erforderlich ist.
    • Durch die Meldepflicht nach § 34a BeurkG wird sichergestellt, dass eine Rücktrittserklärung dem Nachlassgericht und dem Grundbuchamt bekannt wird.
    • In den Nachlassakten und der Eröffnungsniederschrift finden sich Angaben zu weiteren Verfügungen von Todes wegen.
    • Ergibt sich daraus kein Hinweis auf einen Rücktritt, bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit des Erbvertrags.
    • Das Zentrale Testamentsregister erhöht die Sicherheit im Nachweisverfahren.
  • Anwendung auf den konkreten Fall:

    • Der Ehemann hatte den Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift vorgelegt.
    • Die Nachlassakten enthielten die Mitteilung des Zentralen Testamentsregisters, dass keine weiteren Urkunden vorliegen.
    • Ein weiterer Nachweis war daher nicht erforderlich.

Grundbuch Nachweis Erbfolge bei erbvertraglichem Rücktrittsrecht

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München vereinfacht den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei Erbverträgen mit vorbehaltenem Rücktrittsrecht.

Durch das Zentrale Testamentsregister wird eine höhere Sicherheit erreicht, so dass auf eine eidesstattliche Versicherung verzichtet werden kann.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das OLG München änderte seine bisherige Rechtsprechung.
  • Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf.
  • Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
  • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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