Grundbuch – Nachweis Nichtgeldendmachung Pflichtteil durch eidesstattliche Versicherung

April 21, 2019

Grundbuch – Nachweis Nichtgeldendmachung Pflichtteil durch eidesstattliche Versicherung

OLG Frankfurt am Main 20 W 8/13

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass im Grundbuchverfahren die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils

durch eidesstattliche Versicherung der Erben in notarieller Urkunde nachgewiesen werden kann,

wenn auch das Nachlassgericht die eidesstattlichen Versicherungen ohne weitere Ermittlungen der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde.

Sachverhalt:

Die Antragstellerinnen beantragten die Grundbuchberichtigung nach dem Tod ihrer Mutter. Im Erbvertrag der Eltern war eine Pflichtteilstrafklausel enthalten.

Das Grundbuchamt forderte zum Nachweis, dass die Antragstellerinnen den Pflichtteil nach dem Tod ihres Vaters nicht geltend gemacht hatten, die Vorlage eines Erbscheins.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich sei.

Stattdessen genüge die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Antragstellerinnen.

Grundbuch – Nachweis Nichtgeldendmachung Pflichtteil durch eidesstattliche Versicherung

Nachweis der Erbfolge:

Grundsätzlich sei der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu führen.

Beruhe die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde, genüge aber die Vorlage dieser Urkunde.

Das Grundbuchamt könne einen Erbschein nur verlangen, wenn konkrete Zweifel bestünden, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden könnten.

Pflichtteilstrafklausel:

Im vorliegenden Fall sei die Erbeinsetzung der Antragstellerinnen unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass sie nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht hätten.

Diese Tatsache müsse durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden.

Eidesstattliche Versicherung:

Das OLG ließ die Schließung der Beweislücke durch eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerinnen zu.

Es wies darauf hin, dass auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren entsprechende eidesstattliche Versicherungen ausreichen lassen würde.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Erbschein: Grundsätzlich ist zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich.
  • Öffentliche Urkunde: Beruht die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde, genügt die Vorlage dieser Urkunde.
  • Pflichtteilstrafklausel: Die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils muss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden.
  • Eidesstattliche Versicherung: Im Falle einer Pflichtteilstrafklausel kann die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis der Grundbuchämter.

Sie ermöglicht eine erleichterte Grundbuchberichtigung im Falle von Pflichtteilstrafklauseln, indem sie die Vorlage eines Erbscheins durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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