Grundbuch Nachweis unterbliebene Geltendmachung Pflichtteil

Juli 21, 2017

Grundbuch Nachweis unterbliebene Geltendmachung Pflichtteil

OLG Hamm 15 W 346/15

Grundbucheintragungsverfahren,

Erbeinsetzung,

Pflichtteilsstrafklausel,

Nachweis unterbliebene Geltendmachung Pflichtteil

Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, RÜ-426-29

RA und Notar Krau

Grundbuch Nachweis unterbliebene Geltendmachung Pflichtteil

Die Beteiligten beantragten die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod ihres Vaters.

Der Vater hatte in einem Testament mit Pflichtteilsstrafklausel die beiden Töchter als Erben eingesetzt.

Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein.

Die Beteiligten waren der Ansicht, dass zum Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils eine eidesstattliche Versicherung ausreicht.

Problem:

Das OLG Hamm musste entscheiden, ob im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis, dass die Erbeinsetzung

trotz Pflichtteilsstrafklausel wirksam ist, durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden kann.

Lösung:

Grundbuch Nachweis unterbliebene Geltendmachung Pflichtteil

Das OLG Hamm änderte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts und gab den Beteiligten die Möglichkeit,

die Erbfolge entweder durch einen Erbschein oder durch eidesstattliche Versicherungen nachzuweisen.

Begründung:

  • Nachweis der Erbfolge: Für die Grundbuchberichtigung ist der Nachweis der Erbfolge in der Form des § 35 GBO erforderlich.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Die Erbeinsetzung war aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel auflösend bedingt. Zum Nachweis der Wirksamkeit der Erbeinsetzung musste daher nachgewiesen werden, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde.
  • Eidesstattliche Versicherung: Der Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils kann durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.
  • Kein Verzicht auf Erbschein: Ein Erbschein ist nicht verzichtbar, wenn nach Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherungen noch Zweifel an der Erbfolge bestehen.
  • Eidesstattliche Versicherung aller Erben: Im vorliegenden Fall hielt das OLG Hamm eidesstattliche Versicherungen aller Beteiligten für erforderlich.
  • Keine formfreien Erklärungen: Formfreie Erklärungen der Beteiligten reichen nicht zum Nachweis der Erbfolge aus. Das Grundbuchverfahren erfordert eine sichere urkundliche Nachweisbasis.
  • Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Die Akzeptanz und das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs im Rechtsverkehr setzen voraus, dass Eintragungen nur auf gesicherter Tatsachenbasis erfolgen.

Grundbuch Nachweis unterbliebene Geltendmachung Pflichtteil

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbucheintragungsverfahren.

Ist eine Erbeinsetzung mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, kann der Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung

des Pflichtteils durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

Formfreie Erklärungen reichen hierfür nicht aus.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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