Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis des Alleinerben durch transmortale Vollmacht

Juli 6, 2019

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis des Alleinerben durch transmortale Vollmacht

OLG München 34 Wx 273/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falles
    • Rechtsfrage
  2. Sachverhalt
    • Eintragung im Grundbuch
    • Handlungen des Alleinerben und Bevollmächtigten
    • Notarielle Urkunde und Vollmacht
  3. Beschluss des Amtsgerichts Starnberg
    • Gründe der Zurückweisung
    • Erforderlichkeit des Erbennachweises
  4. Beschwerde der Beteiligten
    • Argumente der Beschwerdeführer
    • Stellungnahme des Grundbuchamts
  5. Entscheidung des Oberlandesgerichts München
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Verfahrensrechtliche Anforderungen
    • Materiellrechtliche Überlegungen
  6. Nachweispflicht im Grundbuchverfahren
    • Öffentliche Urkunden als Nachweis
    • Erlöschen der transmortalen Vollmacht
    • Rechtsscheinwirkung der Vollmacht
  7. Tenor
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde
  8. Zusammenfassung und rechtliche Bedeutung
    • Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung
    • Fortbildung des Rechts

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis des Alleinerben durch transmortale Vollmacht

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 31.08.2016 behandelt die Frage des Nachweises der Verfügungsbefugnis

im Grundbuchverfahren, wenn der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe des Erblassers ist und eine transmortale Vollmacht vorliegt.

Sachverhalt:

Ina B. war als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen mit Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz im Grundbuch eingetragen.

Nach ihrem Tod übertrug ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1, als Alleinerbe und Bevollmächtigter aufgrund einer transmortalen Vollmacht das Eigentum an den Beteiligten zu 2, dem gemeinsamen Sohn.

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung der Eigentumsübertragung zurück, da die Urkunde nicht eindeutig erkennen lasse,

ob der Beteiligte zu 1 als Bevollmächtigter oder als Erbe handele. Es fehle daher an einem Nachweis der Verfügungsbefugnis.

Entscheidung des OLG:

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis des Alleinerben durch transmortale Vollmacht

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Nachweis der Verfügungsbefugnis: Im Grundbuchverfahren muss die Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig nachgewiesen werden.
  • Transmortale Vollmacht: Eine transmortale Vollmacht erlischt grundsätzlich, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird (Konfusion).
  • Rechtsschein: Der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein wird zerstört, wenn der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe zu sein und als solcher zu handeln.
  • Erbennachweis: In diesem Fall ist die Verfügungsbefugnis nicht durch die Vollmacht, sondern nur durch einen Erbennachweis gemäß § 35 GBO belegt.
  • Eindeutigkeit: Die Urkunde muss eindeutig erkennen lassen, in welcher Eigenschaft der Beteiligte handelt (als Bevollmächtigter oder als Erbe).

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren.

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis des Alleinerben durch transmortale Vollmacht

Liegt eine transmortale Vollmacht vor und ist der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe, muss er seine Verfügungsbefugnis durch einen Erbennachweis belegen.

Die bloße Vorlage der Vollmacht reicht in diesem Fall nicht aus.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG München hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis des Grundbuchverkehrs.
  • Sie präzisiert die Anforderungen an die Rechtsscheinwirkung von Vollmachten im Grundbuchverfahren.
  • Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der Eigentumsverhältnisse und der Legitimationsgrundlage erforderlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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