Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker

Juli 19, 2017

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker

OLG Hamm 15 W 209/16

Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, HA-24214-9

RA und Notar Krau

Ein Notar hatte im Rahmen eines Grundbuchverfahrens zur Eigentumsumschreibung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

nicht durch die Urschrift oder eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nachgewiesen, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung vorgelegt.

Das Grundbuchamt beanstandete dies und forderte die Vorlage der Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Rechtsfrage:

Genügt im Grundbuchverfahren die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses

zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers?

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Notars gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.

Begründung:

  • Nachweis der Verfügungsbefugnis: Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss im Grundbuchverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels nachgewiesen werden.
  • Form des Nachweises: Liegt ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor, kann der Nachweis gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 GBO nur durch Vorlage dieses Zeugnisses geführt werden.
  • Vorlage in Urschrift oder Ausfertigung: Für die Form des Nachweises gilt § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Da es sich nicht um eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung handelt, ist die Form der Nachweisführung auf die Vorlage einer öffentlichen Urkunde beschränkt. Dies bedeutet, dass die öffentliche Urkunde in Urschrift oder in der Form einer an die Stelle der Urschrift tretenden Ausfertigung vorgelegt werden muss.
  • Keine genügende Praxis: Die Praxis, bei der die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei der notariellen Beurkundung vorgelegt und sodann in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung beigefügt wird, genügt nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.
  • Zeitpunkt der Verfügungsbefugnis: Maßgeblich für den Nachweis der Verfügungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels, nicht der Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäfts. Es muss daher die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach der notariellen Beurkundung durch eine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses weggefallen sein kann.

Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker

  • Keine analoge Anwendung von § 21 BNotO: Für eine Notarbescheinigung in Anlehnung an § 21 BNotO ist kein Raum, da es sich nicht um den Nachweis einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht handelt.
  • § 878 BGB: Die Vorschrift des § 878 BGB, die den Zeitpunkt des Nachweises der Verfügungsbefugnis betrifft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie befreit nicht von der Notwendigkeit der Vorlage der Eintragungsnachweise in der grundbuchverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Form.

Konsequenzen des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren.

Es genügt nicht, eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorzulegen.

Vielmehr muss das Zeugnis in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden.

Wichtige Hinweise:

  • Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden.
  • Maßgeblich für den Nachweis der Verfügungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Hamm eine wichtige Entscheidung

zur Frage des Nachweises der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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