Grundbuch Nachweis Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker
OLG Hamm 15 W 209/16
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, HA-24214-9
Ein Notar hatte im Rahmen eines Grundbuchverfahrens zur Eigentumsumschreibung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
nicht durch die Urschrift oder eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nachgewiesen, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung vorgelegt.
Das Grundbuchamt beanstandete dies und forderte die Vorlage der Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Rechtsfrage:
Genügt im Grundbuchverfahren die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses
zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers?
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Notars gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück.
Begründung:
Konsequenzen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren.
Es genügt nicht, eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorzulegen.
Vielmehr muss das Zeugnis in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden.
Wichtige Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Hamm eine wichtige Entscheidung
zur Frage des Nachweises der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.