Eltern setzten in einem Erbvertrag ihre Kinder als Schlusserben ein, jedoch mit der Bedingung, dass ein Kind,
das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält (Pflichtteilsstrafklausel).
Nach dem Tod beider Eltern beantragten die Kinder die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge.
Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge neben dem Erbvertrag auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder,
dass sie nach dem Tod der Mutter keinen Pflichtteil geltend gemacht hatten.
Grundbuch Pflichtteilsstrafklausel Nachweis Erbfolge
- Nachweis der Erbfolge: Bei einer auflösend bedingten Erbeinsetzung (hier: Pflichtteilsstrafklausel) muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht nur die Erbeinsetzung, sondern auch der Nichteintritt der auflösenden Bedingung nachgewiesen werden.
- Öffentliche Urkunde erforderlich: Der Nachweis des Nichteintritts der Bedingung muss durch eine öffentliche Urkunde geführt werden.
- Eidesstattliche Versicherung ausreichend: Eine eidesstattliche Versicherung der Erben in der Form des § 29 GBO ist als Nachweis ausreichend.
- Kein allgemeiner Erfahrungssatz: Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei gemeinschaftlicher Beantragung der Grundbuchberichtigung durch alle Erben kein Pflichtteil geltend gemacht wurde.
Begründung:
- Sicherung der Grundbuchrichtigkeit: Die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge dienen der Sicherung der Richtigkeit des Grundbuchs.
- Schutz des Rechtsverkehrs: Der Rechtsverkehr muss sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen können.
- Pflichtteilsstrafklausel als Bedingung: Die Pflichtteilsstrafklausel stellt eine auflösende Bedingung dar. Der Eintritt der Bedingung (Geltendmachung des Pflichtteils) führt zum Wegfall des Erbrechts.
- Formvorschriften: Die Formvorschriften des § 29 GBO dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz vor Missbrauch.
Fazit:
Grundbuch Pflichtteilsstrafklausel Nachweis Erbfolge
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kinder zum Nachweis ihrer Erbenstellung nicht nur den Erbvertrag,
sondern auch eine eidesstattliche Versicherung über die fehlende Geltendmachung des Pflichtteils vorlegen mussten.
Das Urteil dient der Klarstellung der Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei auflösend bedingter Erbeinsetzung und dem Schutz des Rechtsverkehrs.