Grundbuch – transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten Nachweis Vertretungsmacht des Bevollmächtigten – KG 1 W 1503/20

August 11, 2021

Grundbuch – transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten Nachweis Vertretungsmacht des Bevollmächtigten – KG 1 W 1503/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung KG 1 W 1503/20 betrifft die Frage der Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten anhand einer transmortalen Vollmacht, insbesondere im Zusammenhang mit Grundbucheinträgen.

Es wurde festgestellt, dass eine solche Vollmacht ausreicht, um die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nachzuweisen, auch wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein.

Es ist nicht erforderlich, die Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köpenick vom 3. September 2020 wurde aufgehoben.

Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet angesehen.

Das Eintragungshindernis besteht nicht, und für die Eintragung von Vormerkungen zugunsten bestimmter Parteien ist kein Nachweis gemäß § 35 Abs. 1 GBO erforderlich.

Die Bewilligung wurde durch entsprechende Erklärungen des Bevollmächtigten und die Bezugnahme auf eine Generalvollmacht nachgewiesen, die dem Bevollmächtigten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt wurde.

Es wurde festgestellt, dass der Alleinerbe die Erklärung im Namen der Erben abgeben kann, unabhängig davon, ob er tatsächlich Alleinerbe ist oder nicht.

Des Weiteren wurde betont, dass die Vollmacht nicht automatisch erlischt, wenn der Vertretene und der Vertreter in einer Person zusammenfallen.

Die Vollmacht des Erblassers wird fortbestehen behandelt, wenn dies im Interesse der Parteien liegt und keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder des Rechtsverkehrs dagegensprechen.

Es wurde festgestellt, dass die Vollmacht dem bevollmächtigten Erben erweiterte Handlungsmöglichkeiten im Grundbuchverfahren eröffnet, ohne dass ein Nachweis der Rechtsnachfolge erforderlich ist.

Zusammenfassend wurde entschieden, dass keine eintragungshindernden Umstände vorliegen und keine zusätzlichen Nachweise verlangt werden dürfen, die für die Eintragung nicht relevant sind.

Die Entscheidung stützt sich auf die formgerechte Vollmachtsurkunde gemäß § 47 BeurkG.

Grundbuch – transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten Nachweis Vertretungsmacht des Bevollmächtigten – KG 1 W 1503/20 – Inhaltsverzeichnis

  1. Zusammenfassung
    • Fragestellung: Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten mittels transmortaler Vollmacht im Grundbuchkontext.
    • Hauptergebnis: Transmortale Vollmacht reicht zur Nachweisführung der Vertretungsmacht aus, unabhängig von Alleinerbe-Erklärungen.
    • Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köpenick vom 3. September 2020.
  2. Einleitung
    • Hintergrund und Relevanz der Entscheidung KG 1 W 1503/20.
  3. Hauptteil: Entscheidungstext
    • Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde.
    • Entfall des Eintragungshindernisses.
    • Nachweisführung der Bewilligung durch entsprechende Erklärungen des Bevollmächtigten und Bezugnahme auf eine Generalvollmacht.
    • Möglichkeit der Erklärungsabgabe im Namen der Erben durch den Alleinerben.
    • Fortbestehen der Vollmacht trotz Identität von Vertretenem und Vertreter.
    • Eröffnung erweiterter Handlungsmöglichkeiten im Grundbuchverfahren durch die Vollmacht.
    • Nichterforderlichkeit des Nachweises der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO.
    • Kein Erlöschen der Vollmacht ohne weiteres bei Zusammenfall von Vertretenem und Vertreter.
    • Notwendigkeit des Nachweises der Rechtsnachfolge nur bei potenziellen Auswirkungen auf Eintragungsvoraussetzungen.
  4. Schlussfolgerung
    • Fehlen eintragungshindernder Umstände und Unnötigkeit zusätzlicher Nachweise.
    • Stützung der Entscheidung auf formgerechte Vollmachtsurkunde gemäß § 47 BeurkG.
  5. Weitere Überlegungen
    • Diskussion um eintragungshindernde Umstände und Erwerbsgründe.
    • Betonung des Zwecks der Nachweisanforderungen im Grundbuchverfahren.
  6. Schlusswort
    • Zusammenfassung der entscheidenden Punkte und deren Bedeutung für das Grundbuchverfahren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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