Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender Löschungsbewilligung

Februar 8, 2025

Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender Löschungsbewilligung

OLG Brandenburg Beschluss vom 1.8.2024 – 5 W 68/24

RA und Notar Krau

Die Entscheidung des OLG Brandenburg behandelt die Frage, ob eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts rechtmäßig ist,

wenn der Antragsteller die Löschung einer Auflassungsvormerkung beantragt, deren Berechtigter im Handelsregister gelöscht wurde.

Der Antragsteller hatte beantragt, eine Auflassungsvormerkung zu löschen, da die berechtigte Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war.

Das Grundbuchamt erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es den Antragsteller aufforderte, entweder eine Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten, gegebenenfalls durch einen

Nachtragsliquidator, beizubringen oder ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Berechtigten einzuleiten.

Das OLG Brandenburg entschied, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts rechtswidrig war. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung hatte Erfolg.

In der Begründung des OLG Brandenburg wurde dargelegt, dass eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO nur zur Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses ergehen darf und nicht,

wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

Die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen, in diesem Fall die Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten,

stellt jedoch kein mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis dar.

Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender Löschungsbewilligung

Das OLG Brandenburg betonte, dass die Zwischenverfügung nicht dazu dienen kann, dem Antragsteller die Beibringung der Löschungsbewilligung aufzugeben,

da dies das Eintragungshindernis nicht rückwirkend beseitigen würde.

Des Weiteren wies das OLG Brandenburg darauf hin, dass die vom Grundbuchamt alternativ vorgeschlagene Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Berechtigten kein

zulässiges Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses darstellt, da der eingetragene Berechtigte nicht im Sinne der §§ 887, 1170 BGB unbekannt ist.

Für das weitere Verfahren wies das OLG Brandenburg darauf hin, dass im Falle der Löschung der berechtigten Gesellschaft im Handelsregister von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit

grundsätzlich eine Nachtragsliquidation zu erfolgen hat, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögenswerte verfügt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Brandenburg entschieden hat, dass eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts,

die den Antragsteller zur Beibringung einer Löschungsbewilligung des im Handelsregister gelöschten Vormerkungsberechtigten auffordert, rechtswidrig ist,

da die Löschungsbewilligung kein mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis darstellt und der Berechtigte

im Falle der Löschung im Handelsregister nicht als unbekannt im Sinne des Aufgebotsverfahrens gilt.

RA und Notar Krau

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