Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender Löschungsbewilligung
OLG Brandenburg Beschluss vom 1.8.2024 – 5 W 68/24
RA und Notar Krau
Die Entscheidung des OLG Brandenburg behandelt die Frage, ob eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts rechtmäßig ist,
wenn der Antragsteller die Löschung einer Auflassungsvormerkung beantragt, deren Berechtigter im Handelsregister gelöscht wurde.
Der Antragsteller hatte beantragt, eine Auflassungsvormerkung zu löschen, da die berechtigte Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war.
Das Grundbuchamt erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es den Antragsteller aufforderte, entweder eine Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten, gegebenenfalls durch einen
Nachtragsliquidator, beizubringen oder ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Berechtigten einzuleiten.
Das OLG Brandenburg entschied, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts rechtswidrig war. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung hatte Erfolg.
In der Begründung des OLG Brandenburg wurde dargelegt, dass eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO nur zur Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses ergehen darf und nicht,
wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.
Die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen, in diesem Fall die Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten,
stellt jedoch kein mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis dar.
Das OLG Brandenburg betonte, dass die Zwischenverfügung nicht dazu dienen kann, dem Antragsteller die Beibringung der Löschungsbewilligung aufzugeben,
da dies das Eintragungshindernis nicht rückwirkend beseitigen würde.
Des Weiteren wies das OLG Brandenburg darauf hin, dass die vom Grundbuchamt alternativ vorgeschlagene Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Berechtigten kein
zulässiges Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses darstellt, da der eingetragene Berechtigte nicht im Sinne der §§ 887, 1170 BGB unbekannt ist.
Für das weitere Verfahren wies das OLG Brandenburg darauf hin, dass im Falle der Löschung der berechtigten Gesellschaft im Handelsregister von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit
grundsätzlich eine Nachtragsliquidation zu erfolgen hat, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögenswerte verfügt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Brandenburg entschieden hat, dass eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts,
die den Antragsteller zur Beibringung einer Löschungsbewilligung des im Handelsregister gelöschten Vormerkungsberechtigten auffordert, rechtswidrig ist,
da die Löschungsbewilligung kein mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis darstellt und der Berechtigte
im Falle der Löschung im Handelsregister nicht als unbekannt im Sinne des Aufgebotsverfahrens gilt.
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