Grundbuch Versicherung Vertretungsbefugnis durch Notar genügt

August 4, 2017

Grundbuch Versicherung Vertretungsbefugnis durch Notar genügt

KG Berlin 1 W 229/14

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Notar kann im Grundbuchverfahren grundsätzlich ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für einen Beteiligten handeln.

Seine Versicherung, bevollmächtigt zu sein, genügt.

Sachverhalt:

Ein Notar beantragte im Namen einer im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin die Berichtigung ihrer Bezeichnung im Grundbuch,

da die Firma im Grundbuch nicht mit der aktuellen Eintragung im Handelsregister übereinstimmte.

Grundbuch Versicherung Vertretungsbefugnis durch Notar genügt

Er versicherte, hierfür bevollmächtigt zu sein.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Da diese nicht vorgelegt wurde, wies es den Antrag zurück.

Rechtliche Würdigung:

Das Kammergericht (KG) Berlin hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies es an, die Bezeichnung der Eigentümerin im Grundbuch zu berichtigen.

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anregung an das Grundbuchamt ist zulässig, da sie sich gegen die Zurückweisung einer Amtswegigkeitserledigung richtet.

2. Begründetheit der Beschwerde:

a) Keine Notwendigkeit des Vollmachtnachweises:

Der Notar hat seine Antragsberechtigung nicht nachzuweisen, da er den Antrag ausdrücklich im Namen der Beteiligten gestellt hat.

Grundbuch Versicherung Vertretungsbefugnis durch Notar genügt

Nach ständiger Rechtsprechung des KG Berlin ist bei einem durch einen Notar gestellten

Antrag ein Vollmachtnachweis grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn die Voraussetzungen des § 15 GBO nicht vorliegen.

Dies folgt aus § 11 Satz 4 FamFG, wonach das Gericht bei Vertretung durch einen Notar den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen hat.

Diese Regelung gilt auch im Grundbuchverfahren, da Grundbuchsachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten zugewiesen sind

(§ 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG) und das FamFG grundsätzlich Anwendung findet, wenn die Grundbuchordnung keine besonderen Regelungen enthält.

§ 11 Satz 4 FamFG stellt keine verfahrensrechtliche Besonderheit dar, da § 88 Abs. 2 ZPO im Zivilprozess

für den Nachweis der einem Rechtsanwalt erteilten Verfahrensvollmacht eine entsprechende Regelung enthält.

Die Regelung findet auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung.

b) Richtigstellung der Bezeichnung der Handelsgesellschaft:

Zur Bezeichnung einer Handelsgesellschaft ist im Grundbuch unter anderem deren Firma anzugeben (§ 15 Abs. 1 lit. b) GBV),

und zwar möglichst in Übereinstimmung mit der aktuellen Eintragung im Handelsregister.

Auch wenn keine Amtspflicht des Grundbuchamts besteht, Grundbuch und Register in Übereinstimmung zu halten,

besteht bei dessen Kenntnis einer Umfirmierung kein Grund, das Grundbuch nicht richtig zu stellen.

Im vorliegenden Fall war durch Vorlage des Registerauszugs nachgewiesen, dass die dort eingetragene Firma mit der im Grundbuch nicht mehr übereinstimmte.

Das Grundbuchamt war daher anzuweisen, die Angaben in Abteilung I richtig zu stellen.

Fazit:

Das KG Berlin stellte klar, dass die Versicherung eines Notars, im Grundbuchverfahren bevollmächtigt zu sein,

grundsätzlich ausreicht und das Grundbuchamt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangen darf.

 229/14Es kommt daher nur auf deren Antragsberechtigung an.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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