Grundbuchamt an Entscheidung Nachlassgericht gebunden
OLG Köln 2 Wx 156/10
Beschluss vom 15.10.2010
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ging es um die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks, dessen Eigentümerin bereits 1945 verstorben war.
Die Erbengemeinschaft bestand aus ihren sechs Kindern, welche ebenfalls alle verstorben waren.
Es lagen Erbscheine für die Erblasserinn und ihre Kinder vor, jedoch waren einige der Erben der Kinder unbekannt.
Eine Nachlasspflegerin wurde für die „unbekannten Erben“ der Erblasserin bestellt und verkaufte das Grundstück an die Beteiligte zu 2).
Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin, da es die Genehmigung des Kaufvertrages durch die bekannten Erben verlangte.
Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf.
Begründung:
Das Oberlandesgericht war gemäß § 72 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, da der Antrag nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beim Grundbuchamt eingegangen war.
Die Beschwerde war zudem nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und zulässig.
Das Gericht teilte die Bedenken des Grundbuchamts, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers für die „unbekannten Erben“ vorlagen.
Da die Erben der Erblasserin und teilweise auch deren Erben bekannt waren, hätte möglicherweise nur eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden dürfen.
Trotz der Bedenken durfte das Grundbuchamt die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Bestellung des Nachlasspflegers nicht überprüfen.
Grundsätzlich sind Grundbuchamt und Beschwerdegericht an die Entscheidungen des Nachlassgerichts gebunden.
Nur bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen, die jedermann erkennen kann, ist eine Überprüfung möglich.
Das Gericht wies darauf hin, dass den bekannten Erben vor einer Entscheidung über den Eintragungsantrag Gelegenheit zur Beteiligung gegeben werden sollte.
Zudem müsse geprüft werden, ob der beantragten Eigentumsumschreibung § 17 GBO entgegensteht, der die Reihenfolge der Erledigung mehrerer Anträge regelt.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass das Grundbuchamt grundsätzlich an die Entscheidungen des Nachlassgerichts gebunden ist und diese nicht überprüfen darf.
Im konkreten Fall hob es die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf und gab wichtige Hinweise für das weitere Verfahren.
Zusätzliche Hinweise des Gerichts:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Gerichts die Bedeutung der Gewaltenteilung und die Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Gerichte hervorhebt.
Das Grundbuchamt darf nicht eigenmächtig die Entscheidungen des Nachlassgerichts überprüfen, sondern muss diese grundsätzlich akzeptieren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.