Grundbuchamt darf Testierfähigkeit Erblasser bezweifeln
OLG Hamm 15 W 427/13
Beschluss vom 1. August 2014
Vorlage eines Erbscheins
Der Erblasser hatte die Beteiligte in einem notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt.
Zuvor war für ihn ein Betreuer bestellt worden, der mit Einwilligungsvorbehalt auch für die Vermögenssorge zuständig war.
Der Betreuer verkaufte die Grundstücke des Erblassers, bevor dieser verstarb.
Die Beteiligte trat nach dem Tod des Erblassers in den Kaufvertrag ein und beantragte die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge.
Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag, da Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestünden.
Problem:
Das OLG Hamm musste entscheiden, ob das Grundbuchamt trotz des notariellen Testaments die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann,
wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.
Lösung:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Zwischenverfügung
des Grundbuchamts mit der Maßgabe, dass die Beteiligte einen Erbschein vorlegen muss.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass das Grundbuchamt nicht an die Feststellung des Notars über die Testierfähigkeit des Erblassers gebunden ist.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Testierfähigkeit, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, um die Erbfolge sicherzustellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.