Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen

März 4, 2024

Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen

BGH V ZB 8/23

RA und Notar Krau:

Das Grundbuchamt kann bei Zweifeln an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gemäß § 35 Abs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Eigentumsumschreibung durch den Testamentsvollstrecker gestellt, nachdem Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments erhoben wurden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangte.

Es obliegt dem Nachlassgericht, bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers weitere Ermittlungen anzustellen.

Das Grundbuchamt hat kein eigenes Ermessen in dieser Angelegenheit und muss die Entscheidung des Nachlassgerichts abwarten.

Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Hintergrund

A. Testamentsvollstreckerbestimmung im notariellen Testament

B. Antrag auf Grundstücksverkauf durch den Testamentsvollstrecker

C. Einreichung eines Schriftsatzes durch den Bruder der Erblasserin

D. Zwischenverfügung des Grundbuchamts

III. Rechtslage und Rechtsprechung

A. Voraussetzungen für die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

1. Allgemeine Regelungen

2. Notwendigkeit konkreter Zweifel an der Testierfähigkeit

B. Rolle des Grundbuchamts im Nachlassverfahren

1. Abhängigkeit von nachlassgerichtlichen Entscheidungen

2. Einfluss der nachlassgerichtlichen Entscheidungen auf das Grundbuchverfahren

IV. Fazit

Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen

Allgemein:

Ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein Dokument, das die Erben eines Erblassers in der Europäischen Union ausweist.

Es erleichtert die Abwicklung von Erbschaften mit Bezug zu mehreren EU-Ländern, da es in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) anerkannt wird.

Vorteile eines Europäischen Nachlasszeugnisses:

  • EU-weite Anerkennung: Das ENZ wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) anerkannt, was die Abwicklung von Erbschaften mit Bezug zu mehreren Ländern vereinfacht.
  • Eindeutiger Nachweis: Das ENZ weist eindeutig die Erben und deren Erbquoten aus.
  • Vereinfachte Verfahren: Das ENZ kann die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen von Dokumenten reduzieren.
  • Zeitersparnis: Durch die EU-weite Anerkennung kann das ENZ die Abwicklung von Erbschaften beschleunigen.

Wann ist ein Europäisches Nachlasszeugnis sinnvoll?

Ein ENZ kann sinnvoll sein, wenn:

  • sich Nachlassgegenstände in mehreren EU-Ländern befinden,
  • der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land hatte,
  • Erben in verschiedenen EU-Ländern leben.

Wie beantragt man ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Das ENZ wird beim Nachlassgericht beantragt. Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

  • Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • ggf. Testament und Erbvertrag
  • ggf. weitere Unterlagen, die die Erbenstellung belegen (z. B. Geburtsurkunden)

Zusätzliche Informationen:

  • Das Europäische Nachlasszeugnis gibt es seit dem 17. August 2015.
  • Es basiert auf der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
  • Das ENZ ist nicht in allen Fällen zwingend erforderlich, kann aber die Abwicklung von Erbschaften erheblich erleichtern.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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