Grundbuchamt fordert Erbschein trotz öffentlicher Verfügung von Todes wegen

Dezember 8, 2018

Grundbuchamt fordert Erbschein trotz öffentlicher Verfügung von Todes wegen

OLG Düsseldorf I-3 Wx 259/17

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Beteiligte zu 1 beantragte als testamentarischer Alleinerbe seiner verstorbenen Tante die Berichtigung des Grundbuchs und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Das Grundbuchamt hatte Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein und trug vor, die Erblasserin sei testierfähig gewesen.

Problematik:

  • Testierfähigkeit: Fraglich war, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
  • Erbschein: Zu klären war, ob das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen durfte, obwohl ein notarielles Testament vorlag.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Grundbuchamt fordert Erbschein trotz öffentlicher Verfügung von Todes wegen

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, war rechtmäßig.

Begründung:

  • Zweifel an der Testierfähigkeit: Das Grundbuchamt hatte aufgrund von Informationen aus der Betreuungs- und Nachlassakte begründete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin.
  • Fachärztliche Einschätzungen: In der Betreuungsakte fanden sich zwei fachärztliche Einschätzungen, die Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin begründeten. Es wurde eine Demenz diagnostiziert und festgestellt, dass die Erblasserin ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte.
  • Verschlechterung des Zustands: Es war davon auszugehen, dass sich der Zustand der Erblasserin im Laufe der Zeit weiter verschlechtert hatte.
  • Wahrnehmung des Betreuungsrichters: Auch die Wahrnehmung des Betreuungsrichters, dass ein geordnetes Gespräch mit der Erblasserin nicht mehr möglich war, bestärkte die Zweifel an der Testierfähigkeit.
  • Aussagen der Schwester: Die Aussagen der Schwester des Beteiligten zu 1 in der Nachlassakte deuteten ebenfalls auf eine eingeschränkte Testierfähigkeit hin.
  • Notarielle Feststellung nicht ausreichend: Die notarielle Feststellung der Testierfähigkeit im Testament war nicht ausreichend, um die Zweifel auszuräumen.
  • Stellungnahmen nicht ausreichend: Auch die vom Beteiligten zu 1 vorgelegten Stellungnahmen des Notars und des Betreuers konnten die Zweifel nicht ausräumen.
  • Prüfung durch Nachlassgericht: Die Frage der Testierfähigkeit musste vom Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren geklärt werden.

Grundbuchamt fordert Erbschein trotz öffentlicher Verfügung von Todes wegen

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Erbschein trotz notariellen Testaments: Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, auch wenn ein notarielles Testament vorliegt.
  • Beurteilung der Testierfähigkeit: Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist eine Tatsachenfrage, die vom Nachlassgericht zu klären ist.
  • Keine Bindungswirkung: Der notariellen Feststellung der Testierfähigkeit im Testament kommt keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt zu.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten und die Rolle des Grundbuchamts bei der Prüfung der Erbfolge.

Er zeigt auf, dass das Grundbuchamt nicht an die notarielle Feststellung der Testierfähigkeit gebunden ist und bei Zweifeln die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

März 24, 2025
Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten DokumentenRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in …
Grundbuchfähigkeit eines nichtrechtsfähigen Idealvereins

Grundbuchfähigkeit eines nichtrechtsfähigen Idealvereins

März 23, 2025
Grundbuchfähigkeit eines nichtrechtsfähigen IdealvereinsKG, Beschluss vom 16.3.2023 – 1 W 445/22, 1 W 448/22RA un…
Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Rücknahme der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

März 18, 2025
Rücknahme der Genehmigung nach dem GrundstücksverkehrsgesetzRA und Notar KrauZusammenfassung der Rücknahme der Genehmigung nach dem Grunds…