Grundbuchamt hat Umfang + Wirksamkeit Vertretungsmacht + Vollmacht zu prüfen

April 7, 2019

Grundbuchamt hat Umfang + Wirksamkeit Vertretungsmacht + Vollmacht zu prüfen

OLG Frankfurt am Main 20 W 100/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls
    • Rechtliche Fragestellung
  2. Sachverhalt
    • Notarielle Urkunde vom 31.07.2014
    • Eintragung des Vorkaufsrechts am 08.05.2001
    • Bestellung der Grundschuld vom 27.08.2014
    • Vorlage der Rangänderungsbewilligung am 05./06.11.2014
    • Verfügung des Grundbuchamts vom 07.11.2014
    • Erweiterung der Abwesenheitspflegschaft am 08.12.2014
    • Antrag auf Vollzug der Rangänderung am 23./28.01.2015
  3. Rechtsgrundlagen und Argumentation
    • Prüfung der Vertretungsmacht durch das Grundbuchamt
    • Umfang und Wirksamkeit der Vertretungsmacht des Pflegers
    • Argumente des Grundbuchamts zur Zurückweisung des Antrags
    • Argumente des Beschwerdeführers
  4. Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt am Main
    • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
    • Prüfung des Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers
    • Auslegung des Wirkungskreises und dessen rechtliche Konsequenzen
    • Relevanz des Fürsorgebedürfnisses für die Pflegerbestellung
    • Bewertung der Löschungsbewilligung im Vergleich zum Rangrücktritt
    • Entscheidung des Senats hinsichtlich der Antragszurückweisung
  5. Tenor des Beschlusses
    • Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
    • Anweisung an das Grundbuchamt
    • Hinweis auf die Möglichkeit weiterer Beanstandungen
  6. Zusammenfassung und Ausblick
    • Wesentliche Erkenntnisse des Falls
    • Bedeutung für zukünftige Entscheidungen des Grundbuchamts
    • Implikationen für die Vertretungsmacht und Vollmacht im Grundbuchverfahren

Grundbuchamt hat Umfang + Wirksamkeit Vertretungsmacht + Vollmacht zu prüfen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in einem Beschluss vom 8. Juni 2015 (20 W 100/15) über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Grundbuchamts zu entscheiden.

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Abwesenheitspfleger zum Rangrücktritt eines Vorkaufsrechts ermächtigt war, obwohl sein Wirkungskreis ursprünglich nur die Löschung dieses Rechts umfasste.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Prüfungsrecht des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit und den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen.

  2. Auslegung des Wirkungskreises: Das Beschwerdegericht hat als Tatsacheninstanz im Grundbuchverfahren Entscheidungen von Gerichten (hier: die Bestallung des Abwesenheitspflegers) frei auszulegen.

  3. Erweiterung des Wirkungskreises: Die nachträgliche Erweiterung des Wirkungskreises eines Abwesenheitspflegers hat keine Rückwirkung.

  4. Rangrücktritt als Minus zur Löschung: Der Rangrücktritt eines Rechts ist im Vergleich zu dessen Löschung das geringere Eingriffsrecht und daher im Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers enthalten, wenn dieser zur Löschung ermächtigt ist.

Sachverhalt des Falls:

Grundbuchamt hat Umfang + Wirksamkeit Vertretungsmacht + Vollmacht zu prüfen

Ein Grundstückseigentümer veräußerte sein Grundstück.

In Abt. II des Grundbuchs war ein Vorkaufsrecht eingetragen.

Der Abwesenheitspfleger des Vorkaufsrechtsberechtigten erklärte den Rangrücktritt des Vorkaufsrechts hinter eine Grundschuld.

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung des Rangrücktritts zurück, da der Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers nur die Löschung des Vorkaufsrechts umfasste.

Der Wirkungskreis wurde nachträglich um die Abgabe von Rangänderungserklärungen erweitert.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Eintragungsantrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

  1. Prüfung des Wirkungskreises: Das OLG prüfte den Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers und stellte fest, dass dieser ursprünglich nur die Löschung des Vorkaufsrechts umfasste.

  2. Rangrücktritt als Minus zur Löschung: Das OLG legte den Wirkungskreis jedoch dahingehend aus, dass der Abwesenheitspfleger auch zum Rangrücktritt ermächtigt war. Begründung: Der Rangrücktritt sei im Vergleich zur Löschung das geringere Eingriffsrecht und diene ebenfalls der Wahrung der Interessen des Abwesenden.

Bedeutung des Beschlusses:

Grundbuchamt hat Umfang + Wirksamkeit Vertretungsmacht + Vollmacht zu prüfen

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht das Prüfungsrecht des Grundbuchamts in Bezug auf Vollmachten und die Grenzen der Vertretungsmacht.

Gleichzeitig zeigt er, dass bei der Auslegung des Wirkungskreises eines Abwesenheitspflegers auch der Sinn und Zweck der Pflegerbestellung zu berücksichtigen sind.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit und den Umfang von Vollmachten selbständig zu prüfen.
  • Bei der Auslegung des Wirkungskreises eines Abwesenheitspflegers sind auch der Sinn und Zweck der Pflegerbestellung zu berücksichtigen.
  • Soll ein Abwesenheitspfleger auch zu anderen Maßnahmen als der Löschung eines Rechts ermächtigt werden, muss dies ausdrücklich in der Bestallung festgelegt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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