Grundbuchamt hat Umfang + Wirksamkeit Vertretungsmacht + Vollmacht zu prüfen
OLG Frankfurt am Main 20 W 100/15
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in einem Beschluss vom 8. Juni 2015 (20 W 100/15) über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Grundbuchamts zu entscheiden.
Im Kern ging es um die Frage, ob ein Abwesenheitspfleger zum Rangrücktritt eines Vorkaufsrechts ermächtigt war, obwohl sein Wirkungskreis ursprünglich nur die Löschung dieses Rechts umfasste.
Kernaussagen des Beschlusses:
Prüfungsrecht des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit und den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen.
Auslegung des Wirkungskreises: Das Beschwerdegericht hat als Tatsacheninstanz im Grundbuchverfahren Entscheidungen von Gerichten (hier: die Bestallung des Abwesenheitspflegers) frei auszulegen.
Erweiterung des Wirkungskreises: Die nachträgliche Erweiterung des Wirkungskreises eines Abwesenheitspflegers hat keine Rückwirkung.
Rangrücktritt als Minus zur Löschung: Der Rangrücktritt eines Rechts ist im Vergleich zu dessen Löschung das geringere Eingriffsrecht und daher im Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers enthalten, wenn dieser zur Löschung ermächtigt ist.
Sachverhalt des Falls:
Ein Grundstückseigentümer veräußerte sein Grundstück.
In Abt. II des Grundbuchs war ein Vorkaufsrecht eingetragen.
Der Abwesenheitspfleger des Vorkaufsrechtsberechtigten erklärte den Rangrücktritt des Vorkaufsrechts hinter eine Grundschuld.
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung des Rangrücktritts zurück, da der Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers nur die Löschung des Vorkaufsrechts umfasste.
Der Wirkungskreis wurde nachträglich um die Abgabe von Rangänderungserklärungen erweitert.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Eintragungsantrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Prüfung des Wirkungskreises: Das OLG prüfte den Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers und stellte fest, dass dieser ursprünglich nur die Löschung des Vorkaufsrechts umfasste.
Rangrücktritt als Minus zur Löschung: Das OLG legte den Wirkungskreis jedoch dahingehend aus, dass der Abwesenheitspfleger auch zum Rangrücktritt ermächtigt war. Begründung: Der Rangrücktritt sei im Vergleich zur Löschung das geringere Eingriffsrecht und diene ebenfalls der Wahrung der Interessen des Abwesenden.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht das Prüfungsrecht des Grundbuchamts in Bezug auf Vollmachten und die Grenzen der Vertretungsmacht.
Gleichzeitig zeigt er, dass bei der Auslegung des Wirkungskreises eines Abwesenheitspflegers auch der Sinn und Zweck der Pflegerbestellung zu berücksichtigen sind.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.