Grundbuchamt Nachweise bei Pflichtteilsstrafklausel
Zusammenfassung des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 28. Januar 2025 (1 W 37/25)
In diesem Fall ging es um die Frage, ob das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangt hatte,
um die Unrichtigkeit des Grundbuchs zu berichtigen.
Die Eigentümer des Grundstücks hatten 1978 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Söhne als Erben des Längstlebenden bestimmten.
Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, die jedoch nur dann zum Verlust der Schlusserbenstellung führte, wenn der überlebende Ehegatte neu testierte.
Nach dem Tod beider Ehegatten beantragte einer der Söhne die Grundbuchberichtigung unter Vorlage des Testaments und der Eröffnungsniederschrift.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein oder eine eidesstattliche Versicherung, um das Nichtgreifen der Pflichtteilsklausel nachzuweisen.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Beteiligte Beschwerde ein.
Das Kammergericht gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es stellte fest, dass das Grundbuchamt zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte.
Das Kammergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu führen.
Wenn die Erbfolge jedoch auf einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen beruht, genügt in der Regel die Vorlage der Verfügung und der Eröffnungsniederschrift.
Das Grundbuchamt hat die Verfügung von Todes wegen selbst auszulegen, es sei denn, tatsächliche Umstände sind maßgeblich, die erst ermittelt werden müssen.
Bei einer Pflichtteilsstrafklausel, die den Verlust des Erbrechts bei Geltendmachung des Pflichtteils vorsieht,
kann ausnahmsweise eine eidesstattliche Versicherung genügen, wenn auch das Nachlassgericht diese akzeptieren würde.
Im vorliegenden Fall enthielt das Testament zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, jedoch war der Verlust der Schlusserbenstellung an die Bedingung geknüpft, dass der überlebende Ehegatte neu testiert.
Das Kammergericht stellte klar, dass entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das Erbrecht in Frage stellen könnten, nicht die Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen.
Die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte neu testiert haben könnte, sei eine solche entfernte abstrakte Möglichkeit.
Konkrete Anhaltspunkte, die diese Möglichkeit stützen würden, lägen nicht vor.
Das Kammergericht entschied, dass im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift ausreicht, um die Erbfolge nachzuweisen.
Die Anforderung eines Erbscheins durch das Grundbuchamt war daher nicht gerechtfertigt, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen,
dass der überlebende Ehegatte ein neues Testament errichtet hatte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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