Grundbuchamt prüft § 1365 BGB

September 24, 2024

Grundbuchamt prüft § 1365 BGB

OLG Köln 05.01.2024 – 2 Wx 228/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Das OLG Köln hebt den Beschluss des Grundbuchamts auf, der die Zustimmung der Ehefrau für eine Grundstücksübertragung verlangte.

Hintergrund:

Ein Ehemann, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, übertrug ein Grundstück an seine Tochter.

Das Grundbuchamt forderte die Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 BGB, da der verbleibende Vermögenswert des Ehemanns unter 10% seines Gesamtvermögens liege.

Grundbuchamt prüft § 1365 BGB

Entscheidung:

Das OLG Köln entschied, dass die Zustimmung der Ehefrau nicht erforderlich ist.

Gründe:

  • § 1365 BGB: Diese Vorschrift verlangt die Zustimmung des Ehegatten bei Verfügungen über das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen. Das Grundbuchamt muss dies prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen.
  • Verbleibendes Vermögen: Neben dem Kontoguthaben des Ehemanns muss auch der Wert seines vorbehaltenen lebenslangen Wohnrechts berücksichtigt werden.
  • Wohnrecht: Das Wohnrecht hat einen erheblichen Wert, der weit über 10.000 € liegt. Damit übersteigt das verbleibende Vermögen des Ehemanns 10% seines Gesamtvermögens.
  • Fazit: Die Voraussetzungen des § 1365 BGB sind nicht erfüllt, die Zustimmung der Ehefrau ist nicht erforderlich.

Kernpunkte:

  • Bei Verfügungen über Immobilien im Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss das Grundbuchamt prüfen, ob die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist.
  • Ein vorbehaltenes lebenslanges Wohnrecht ist als Vermögenswert zu berücksichtigen.
  • Die 10%-Grenze bezieht sich auf das verbleibende Vermögen des Ehegatten nach der Verfügung.

Grundbuchamt prüft § 1365 BGB

Funktion des § 1365 BGB:

Schutz des Familienvermögens: § 1365 BGB dient dem Schutz des Familienvermögens in Ehen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Er soll verhindern, dass ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über einen Großteil oder das gesamte Vermögen verfügt und dadurch die wirtschaftliche Grundlage der Familie gefährdet.

Zustimmungspflicht:

Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügen will.

Dies betrifft nicht nur das gesamte Vermögen als solches, sondern auch Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände, die das ganze oder nahezu ganze Vermögen ausmachen (in der Regel bei einem Vermögenswert von weniger als 10%).

Ausnahme:

Die Zustimmungspflicht gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

In solchen Fällen kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn der andere Ehegatte sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder verhindert ist.

Konsequenzen bei fehlender Zustimmung:

Verfügungen ohne Zustimmung sind grundsätzlich unwirksam, können aber durch nachträgliche Zustimmung geheilt werden.

Der Vertragspartner muss wissen oder erkennen können, dass es sich um das ganze oder nahezu ganze Vermögen handelt.

Bedeutung im Grundbuchverfahren:

Das Grundbuchamt muss prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1365 BGB vorliegen, wenn ein Ehegatte eine Immobilie übertragen will.

Es darf die Eintragung nur beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Zustimmungspflicht bestehen.

Beispiel:

Ein Ehemann möchte das gemeinsame Haus verkaufen, das den Großteil des Familienvermögens ausmacht.

Er benötigt dafür die Zustimmung seiner Ehefrau.

Wenn er das Haus ohne ihre Zustimmung verkauft, ist der Verkauf unwirksam.

Zusammenfassung:

§ 1365 BGB schützt das Familienvermögen, indem er die Zustimmung des anderen Ehegatten für Verfügungen über das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen verlangt.

Dies dient der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie und verhindert übereilte oder unüberlegte Entscheidungen eines Ehegatten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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