Grundbuchamt Überprüfung Testamentsvollstrecker – OLG Zweibrücken 3 W 175/00

September 26, 2020

Grundbuchamt Überprüfung Testamentsvollstrecker – OLG Zweibrücken 3 W 175/00

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Grundbuchamt hat die Befugnis, die Verfügungsberechtigung eines Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstände zu prüfen.

Wenn das Testament ein Auseinandersetzungsverbot enthält, kann der Testamentsvollstrecker nicht ohne Zustimmung der Begünstigten über den betroffenen Gegenstand verfügen.

Hintergrund:

  • Ein Testamentsvollstrecker beantragte die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks und die Löschung eingetragener Rechte.
  • Das Grundbuchamt und das Landgericht lehnten den Antrag ab, da die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch ein Auseinandersetzungsverbot im Testament beschränkt war.
  • Der Testamentsvollstrecker legte Beschwerde ein.

Grundbuchamt Überprüfung Testamentsvollstrecker – OLG Zweibrücken 3 W 175/00

Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken:

  • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, aber die Entscheidung des Landgerichts wurde insoweit geändert, als dass das Auseinandersetzungsverbot nur mit Zustimmung der begünstigten Tochter aufgehoben werden kann.
  • Das Grundbuchamt hat die Pflicht, den Inhalt des Testaments zu prüfen und die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu beurteilen.
  • Ein Auseinandersetzungsverbot im Testament beschränkt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch dinglich.
  • Im vorliegenden Fall konnte das Auseinandersetzungsverbot nur mit Zustimmung der begünstigten Tochter aufgehoben werden, da es ihrem Schutz diente.
  • Die vom Erblasser erteilte Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen betraf nicht das rechtsgeschäftliche Auseinandersetzungsverbot.

Fazit:

  • Das Grundbuchamt hat eine eigenständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.
  • Ein Auseinandersetzungsverbot im Testament beschränkt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch dinglich.
  • Die Zustimmung der Begünstigten ist erforderlich, um das Auseinandersetzungsverbot aufzuheben.
  • Die Befreiung von gesetzlichen Beschränkungen im Testament betrifft nicht rechtsgeschäftliche Beschränkungen.

Das Grundbuchamt in Deutschland hat eine Reihe von Kompetenzen, die sich hauptsächlich auf die Führung und Verwaltung des Grundbuchs beziehen. Hier sind einige der wichtigsten Kompetenzen:

  • Eintragungen im Grundbuch: Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung von Eigentumsrechten, Belastungen (wie Hypotheken oder Grundschulden) und anderen Rechten an Grundstücken im Grundbuch. Es prüft die Anträge auf Eintragung, die erforderlichen Unterlagen und entscheidet über die Zulässigkeit der Eintragung.
  • Führung des Grundbuchs: Das Grundbuchamt ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung des Grundbuchs, einschließlich der Aktualisierung der Daten, der Ausstellung von Grundbuchauszügen und der Gewährleistung der öffentlichen Einsichtnahme in das Grundbuch.
  • Entscheidungen in Grundbuchverfahren: Das Grundbuchamt trifft Entscheidungen in bestimmten Grundbuchverfahren, wie z.B. bei Anträgen auf Berichtigung des Grundbuchs, Löschung von Eintragungen oder Eintragung von Vormerkungen. Diese Entscheidungen können mit der Beschwerde angefochten werden.
  • Beratung und Auskunft: Das Grundbuchamt berät Bürger und Rechtsanwälte in grundbuchrechtlichen Fragen und erteilt Auskünfte über den Inhalt des Grundbuchs.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Grundbuchamt in Deutschland keine gerichtliche Instanz ist. Es hat keine Befugnis, in streitigen Rechtsfragen zu entscheiden oder rechtskräftige Urteile zu fällen. In solchen Fällen ist das zuständige Gericht zuständig.

Zusätzlich ist zu erwähnen, dass die genauen Kompetenzen des Grundbuchamts in Deutschland durch die Grundbuchordnung (GBO) und andere relevante Rechtsvorschriften geregelt sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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