Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung im Wege der Abschichtungsvereinbarung unter Miterben – OLG München 34 Wx 516/13

September 26, 2020
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Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung im Wege der Abschichtungsvereinbarung unter Miterben – OLG München 34 Wx 516/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Beteiligte Personen und deren Rollen
    • Überblick über die rechtliche Problematik
  2. Tenor
    • Beschluss des Oberlandesgerichts München zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim
    • Anweisung zur Berichtigung des Grundbuchs
  3. Sachverhalt
    • Überblick über die Erbengemeinschaft und den Nachlass
    • Darstellung der Abschichtungsvereinbarung und deren Inhalte
      • Miterben und Insolvenzverfahren
      • Privatschriftliche Abschichtungsvereinbarung vom 21.12.2012
  4. Entscheidungen der Vorinstanzen
    • Zurückweisung des Berichtigungsantrags durch das Grundbuchamt
    • Begründung des Grundbuchamts zur Formunwirksamkeit der Abschichtungsvereinbarung
  5. Rechtliche Grundlagen und Fragestellungen
    • Bedeutung der Abschichtungsvereinbarung im Erbrecht
    • Notwendigkeit der notariellen Beurkundung
    • Unterscheidung zwischen formfrei und formbedürftig
  6. Entscheidung des Oberlandesgerichts München
    • Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 1
    • Auslegung der Abschichtungsvereinbarung nach allgemeinen Grundsätzen
    • Bewertung der formfreien Abschichtung und deren Auswirkungen auf das Grundbuch
  7. Rechtliche Würdigung
    • Bedeutung der Bewilligung zur Grundbuchberichtigung
    • Auslegung der Bewilligung im Zusammenhang mit der Insolvenz des verbleibenden Erben
    • Klärung der materiellen Berechtigung und Verfügungsbefugnis
  8. Praktische Umsetzung
    • Anweisung zur Berichtigung des Grundbuchs
    • Eintragung des Insolvenzvermerks und des Berechtigten
  9. Kostenentscheidung
    • Verzicht auf eine separate Kostenentscheidung
    • Regelung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten
  10. Schlussfolgerung und Ausblick
    • Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abschichtungsvereinbarung
    • Weiteres Vorgehen im Grundbuchverfahren und mögliche Implikationen

Zusammenfassung des Beschlusses des OLG München vom 20.01.2014 (34 Wx 516/13)

Sachverhalt:

Nach dem Tod des Eigentümers einer mit einer Sicherungshypothek belasteten Immobilie wurde diese von seinen drei Kindern geerbt.

Einer der Erben (Ludwig E. junior) war insolvent.

Die beiden anderen Erben schlossen mit dem Insolvenzverwalter eine Abschichtungsvereinbarung, nach der sie aus der Erbengemeinschaft ausschieden

und der Insolvenzverwalter die alleinige Berechtigung an der Immobilie und der Hypothek erhielt.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Insolvenzverwalters als Berechtigten der Hypothek ab, da die Abschichtungsvereinbarung nicht notariell beurkundet war.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Hypothek auf Ludwig E. junior als Berechtigten einzutragen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermerken.

Begründung:

Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung im Wege der Abschichtungsvereinbarung unter Miterben – OLG München 34 Wx 516/13

  • Formfreie Abschichtung: Eine Abschichtungsvereinbarung unter Miterben, durch die ein Miterbe unter Aufgabe seiner Mitgliedschaftsrechte aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ist formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung ein im Grundbuch eingetragenes Recht betrifft.

  • Auslegung der Bewilligung: Die in der Abschichtungsvereinbarung enthaltene Bewilligung der Grundbuchberichtigung ist dahingehend auszulegen, dass als Berechtigter der Hypothek der Insolvenzschuldner Ludwig E. junior einzutragen ist, verbunden mit einem Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Das Grundbuch wird durch die Eintragung des Insolvenzschuldners als Berechtigten der Hypothek nicht unrichtig. Die Abschichtungsvereinbarung ist wirksam und führt dazu, dass der Insolvenzschuldner Alleineigentümer der Immobilie und alleiniger Gläubiger der Hypothek wird.

Leitsätze:

  • Eine Abschichtungsvereinbarung unter Miterben ist formfrei möglich.
  • Wird im Rahmen der Abschichtungsvereinbarung bewilligt, den Insolvenzverwalter des einzig verbleibenden Erben als Gläubiger eines Rechts im Grundbuch einzutragen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der Insolvenzschuldner als Gläubiger mit einem Insolvenzvermerk einzutragen ist.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die grundbuchrechtlichen Auswirkungen einer Abschichtungsvereinbarung.
  • Die Formfreiheit der Abschichtung wird bestätigt.
  • Die Auslegung von Eintragungsbewilligungen im Grundbuchverkehr wird erläutert.
RA und Notar Krau

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