
Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung im Wege der Abschichtungsvereinbarung unter Miterben – OLG München 34 Wx 516/13
Sachverhalt:
Nach dem Tod des Eigentümers einer mit einer Sicherungshypothek belasteten Immobilie wurde diese von seinen drei Kindern geerbt.
Einer der Erben (Ludwig E. junior) war insolvent.
Die beiden anderen Erben schlossen mit dem Insolvenzverwalter eine Abschichtungsvereinbarung, nach der sie aus der Erbengemeinschaft ausschieden
und der Insolvenzverwalter die alleinige Berechtigung an der Immobilie und der Hypothek erhielt.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Insolvenzverwalters als Berechtigten der Hypothek ab, da die Abschichtungsvereinbarung nicht notariell beurkundet war.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Hypothek auf Ludwig E. junior als Berechtigten einzutragen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermerken.
Begründung:
Formfreie Abschichtung: Eine Abschichtungsvereinbarung unter Miterben, durch die ein Miterbe unter Aufgabe seiner Mitgliedschaftsrechte aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ist formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung ein im Grundbuch eingetragenes Recht betrifft.
Auslegung der Bewilligung: Die in der Abschichtungsvereinbarung enthaltene Bewilligung der Grundbuchberichtigung ist dahingehend auszulegen, dass als Berechtigter der Hypothek der Insolvenzschuldner Ludwig E. junior einzutragen ist, verbunden mit einem Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Unrichtigkeit des Grundbuchs: Das Grundbuch wird durch die Eintragung des Insolvenzschuldners als Berechtigten der Hypothek nicht unrichtig. Die Abschichtungsvereinbarung ist wirksam und führt dazu, dass der Insolvenzschuldner Alleineigentümer der Immobilie und alleiniger Gläubiger der Hypothek wird.
Leitsätze:
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