
Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines Miterben im Wege der Abschichtung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. 11. 2011 – 3 W 124/11
Sie möchten wissen, was das Urteil des OLG Zweibrücken zur Grundbuchberichtigung nach dem Ausscheiden eines Miterben aus einer Erbengemeinschaft bedeutet.
Wenn ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft austritt, ohne seinen Anteil zu verkaufen oder eine komplette Erbteilung zu vollziehen, spricht man von Abschichtung. Dies ist eine besonders unbürokratische Art der Nachlassregelung. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass, wenn durch eine solche Abschichtung ein Miterbe aus der Gemeinschaft ausscheidet, die Änderung im Grundbuch mit weniger Aufwand als bisher angenommen vorgenommen werden kann.
Die wichtigsten Erkenntnisse sind:
Ein Miterbe kann formlos aus der Erbengemeinschaft austreten.
Sein Anteil am Nachlass wächst den verbleibenden Miterben automatisch an.
Der Eigentumsübergang am Nachlassgrundstück findet außerhalb des Grundbuchs statt, es muss also nur noch „berichtigt“ werden.
Dafür ist keine notarielle Auflassung erforderlich.
Es ist auch keine zusätzliche Zustimmung der verbleibenden Miterben für die Grundbuchberichtigung nötig.
Stellen Sie sich eine Erbengemeinschaft als eine Art Verein vor. . Ein Miterbe, der ausscheiden möchte, kann dies durch eine einfache formlose Vereinbarung, die Abschichtungsvereinbarung, mit den anderen Miterben tun. Meist erhält er dafür eine Abfindung in Form von Geld oder anderen Nachlassgegenständen. Er gibt damit seine Rechte als Vereinsmitglied auf.
Der juristische Clou dabei ist, dass sein Erbteil kraft Gesetzes auf die anderen Erben übergeht, er „wächst“ ihnen quasi zu. Diese Art der Nachlassregelung ist sehr flexibel, da sie nicht die strengen formalen Anforderungen einer Erbteilsübertragung oder eines Auseinandersetzungsvertrags hat.
Bisher war oft unklar, wie eine solche Änderung im Grundbuch umgesetzt wird, wenn ein Miterbe ausgeschieden ist und zum Nachlass eine Immobilie gehört. Das Grundbuch muss ja die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse korrekt wiedergeben.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt im vorliegenden Fall verlangte von dem ausscheidenden Miterben (Antragsteller) entweder die Zustimmung aller anderen Erben oder einen umfassenden Nachweis, dass das Grundbuch falsch ist.
Das OLG Zweibrücken stellte klar, dass dies nicht nötig ist. Der ausscheidende Miterbe muss lediglich die öffentliche Beglaubigung seiner Erklärung vorlegen, dass er aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist. Die Zustimmung der verbleibenden Erben ist nicht erforderlich, weil deren grundbuchmäßige Rechte nicht negativ beeinträchtigt werden. Im Gegenteil, ihr Eigentumsanteil erhöht sich sogar. Bloße wirtschaftliche Nachteile (z.B. höhere laufende Kosten) sind für die Grundbuchberichtigung irrelevant.
Im Gegensatz zu einer vollständigen Erbauseinandersetzung oder einem Erbteilskauf muss eine Abschichtung nicht notariell beurkundet werden. Eine einfache, notariell beglaubigte Erklärung reicht aus. Das spart Zeit und Kosten.
Die Grundbuchberichtigung kann auf Basis der beglaubigten Erklärung des ausscheidenden Miterben erfolgen, ohne dass alle verbleibenden Erben mitwirken müssen. Das vereinfacht den Prozess erheblich.
Das Urteil des OLG Zweibrücken bestätigt also einen rechtssicheren und kostengünstigen Weg, das Grundbuch anzupassen, wenn sich die Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft durch Abschichtung ändert.
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