Grundbuchberichtigung bei Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten eines nicht berechtigten Rechtsinhabers
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 17 U 68/23) vom 22. März 2024 befasst sich mit einem Fall,
in dem es um die Wirksamkeit der Eintragung einer Teilabtretung einer Grundschuld im Grundbuch ging.
Der Kläger und der Beklagte stritten über die Frage, ob die Eintragung der Abtretung zugunsten beider Parteien als Gesamtberechtigte rechtmäßig erfolgt war.
Der Kläger und die …gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks.
Der Kläger und der Beklagte hatten gemeinsam eine „Zweckerklärung für Grundschulden“ unterzeichnet.
Eine Grundschuld in Höhe von 2.700.000 DM wurde zugunsten der C.-Bank im Grundbuch eingetragen.
Später trat die C.-Bank einen Teilbetrag der Grundschuld an die Parteien als Gesamtberechtigte ab.
Der Beklagte beantragte die Eintragung dieser Teilabtretung ins Grundbuch, was erfolgte.
Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass die Teilabtretung unwirksam sei, da er die Abtretungserklärung nie angenommen habe.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel zurück.
Das Gericht entschied, dass das Grundbuch in Bezug auf die eingetragene Teilabtretung zwar unrichtig sei, da die Abtretung der Grundschuld an die Parteien als Gesamtberechtigte nicht wirksam erfolgt war.
Das Gericht stellte fest, dass für die Abtretung einer Grundschuld eine dingliche Einigung erforderlich ist, die im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Annahmeerklärung des Klägers nicht vorlag.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger als Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB geltend machen kann,
da die Frage der Rechtsinhaberschaft am Grundpfandrecht seine Rechtsposition im Grundsatz nicht berührt.
Allerdings erkannte das Gericht einen schuldrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers aus § 242 BGB an, da der Beklagte
durch die Veranlassung der unrichtigen Eintragung Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletzt habe.
Das Gericht bestätigte auch die Entscheidung des Landgerichts, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und den Beklagten
zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Eintragung der Teilabtretung der Grundschuld im Grundbuch unrichtig war und der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs
sowie auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der vollstreckbaren Urkunde hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.