Grundbuchberichtigung bei Tod Grundeigentümer – Nachweis Erbfolge durch Vorlage Erbschein – OLG Naumburg 12 Wx 76/14
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied in einem Fall zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Grundstückseigentümers (E. R.), dass zur Nachweisführung der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung erforderlich ist.
Eine einfache Kopie reicht nicht aus.
Der Fall betrifft die Beschwerde einer Beteiligten gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wittenberg vom 11. Dezember 2014.
E. R., der im Grundbuch von K. als Eigentümer eingetragen war, verstarb am 7. März 1988, gefolgt von seiner Witwe H. R. am 25. April 1988.
Die Beteiligte beantragte 1996, die Erbengemeinschaft nach E. R. ins Grundbuch einzutragen, wobei ein gemeinschaftlicher Teilerbschein von 1996 vorlag.
Nachdem ein Erbschein nach H. R. nicht vorgelegt wurde, wies das Amtsgericht den Antrag 2000 zurück.
Die Beteiligte stellte 2014 erneut einen Antrag auf Grundbuchberichtigung, ohne die erforderlichen Belege beizufügen.
Das Grundbuchamt Wittenberg forderte in einer Zwischenverfügung, den Erbschein nach E. R. in Originalausfertigung und einen Erbschein nach H. R. vorzulegen.
Gegen diese Verfügung legte die Beteiligte Beschwerde ein, da sie den Originalerbschein nach E. R. bereits 1999 beim Grundbuchamt eingereicht habe und nach H. R. keine Erben bekannt seien, da ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen hätten.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.
Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zwischenverfügung erfüllt waren.
Nach § 35 Abs. 1 GBO ist für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein in Urschrift oder Ausfertigung erforderlich, da nur diese im Rechtsverkehr als Zeugnisurkunde anerkannt sind.
Da die Nachlassgerichte nicht identisch sind, genügt auch keine Verweisung auf in Nachlassakten befindliche Erbscheine.
Außerdem müsse die Erbfolge nach H. R. trotz der Erbausschlagung der Kinder geklärt werden, da andere Erben in zweiter oder dritter Ordnung oder der Staat als Erbe in Frage kommen könnten.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 80, 84 FamFG.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt, da die Beteiligte den Grundstückswert selbst mit etwa 5.000 Euro angegeben hatte.
Eine Ausnahme nach § 35 Abs. 3 GBO, auf den Erbschein zu verzichten, war nicht anwendbar, da der Grundstückswert über der Grenze von 3.000 Euro lag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.