Grundbuchberichtigung bei Tod Grundeigentümer – Nachweis Erbfolge durch Vorlage Erbschein

Mai 24, 2020
Grundbuchberichtigung bei Tod Grundeigentümer – Nachweis Erbfolge durch Vorlage Erbschein

Grundbuchberichtigung bei Tod Grundeigentümer – Nachweis Erbfolge durch Vorlage Erbschein – OLG Naumburg 12 Wx 76/14

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied in einem Fall zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Grundstückseigentümers (E. R.),

dass zur Nachweisführung der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung erforderlich ist.

Eine einfache Kopie reicht nicht aus.

Der Fall betrifft die Beschwerde einer Beteiligten gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wittenberg vom 11. Dezember 2014.

Hintergrund des Falls:


E. R., der im Grundbuch von K. als Eigentümer eingetragen war, verstarb am 7. März 1988, gefolgt von seiner Witwe H. R. am 25. April 1988.

Die Beteiligte beantragte 1996, die Erbengemeinschaft nach E. R. ins Grundbuch einzutragen, wobei ein gemeinschaftlicher Teilerbschein von 1996 vorlag.

Nachdem ein Erbschein nach H. R. nicht vorgelegt wurde, wies das Amtsgericht den Antrag 2000 zurück.

Verfahren:


Die Beteiligte stellte 2014 erneut einen Antrag auf Grundbuchberichtigung, ohne die erforderlichen Belege beizufügen.

Das Grundbuchamt Wittenberg forderte in einer Zwischenverfügung, den Erbschein nach E. R. in Originalausfertigung und einen Erbschein nach H. R. vorzulegen.

Grundbuchberichtigung bei Tod Grundeigentümer – Nachweis Erbfolge durch Vorlage Erbschein

Gegen diese Verfügung legte die Beteiligte Beschwerde ein, da sie den Originalerbschein nach E. R. bereits 1999 beim Grundbuchamt eingereicht habe

und nach H. R. keine Erben bekannt seien, da ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen hätten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:


Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zwischenverfügung erfüllt waren.

Nach § 35 Abs. 1 GBO ist für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein in Urschrift oder Ausfertigung erforderlich, da nur diese im Rechtsverkehr als Zeugnisurkunde anerkannt sind.

Da die Nachlassgerichte nicht identisch sind, genügt auch keine Verweisung auf in Nachlassakten befindliche Erbscheine.

Außerdem müsse die Erbfolge nach H. R. trotz der Erbausschlagung der Kinder geklärt werden, da andere Erben in zweiter oder dritter Ordnung oder der Staat als Erbe in Frage kommen könnten.

Kostenentscheidung:


Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 80, 84 FamFG.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt, da die Beteiligte den Grundstückswert selbst mit etwa 5.000 Euro angegeben hatte.

Eine Ausnahme nach § 35 Abs. 3 GBO, auf den Erbschein zu verzichten, war nicht anwendbar, da der Grundstückswert über der Grenze von 3.000 Euro lag.

RA und Notar Krau

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