Grundbuchberichtigung bei Vermächtnis
OLG Rostock 3 W 160/16 –
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hatte in einem Beschluss vom 15. November 2016 über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Grundbuchamts zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung bei einem Vermächtnis allein durch Vorlage des Testaments erfolgen kann.
Kernaussagen des Beschlusses:
Vermächtnis und Grundbuchberichtigung: Ein Vermächtnis hat keine dingliche Wirkung. Wem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, kann allein durch Vorlage des Testaments keine Grundbuchberichtigung erreichen.
Auflassung erforderlich: Für die Grundbuchberichtigung bei einem Vermächtnis bedarf es der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben.
Unwirksame Auflassung im Testament: Erklärt der Erblasser im Testament die Auflassung von Grundstücken an den Vermächtnisnehmer, ist dies unwirksam und ersetzt nicht die Auflassung durch die Erben.
Sachverhalt des Falls:
Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und seinen Kindern ein Vermächtnis über Grundstücksanteile ausgesetzt.
Im Testament erklärte er die Auflassung der Grundstücke an die Kinder und bewilligte die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.
Die Kinder beantragten beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs und beriefen sich dabei auf das Testament.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da eine Auflassung durch die Erbin erforderlich sei.
Die Kinder legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Entscheidung des OLG Rostock:
Das OLG Rostock wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Auflassung erforderlich: Das OLG stellte fest, dass für die Grundbuchberichtigung bei einem Vermächtnis die Auflassung durch die Erben erforderlich ist. Ein Vermächtnis habe keine dingliche Wirkung, sondern begründe lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Unwirksame Auflassung im Testament: Die Auflassungserklärung des Erblassers im Testament war unwirksam, da sie gegenüber Abwesenden erklärt wurde und unter der aufschiebenden Bedingung des Erbfalls stand.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Rostock verdeutlicht die Notwendigkeit der Auflassung durch die Erben bei der Grundbuchberichtigung nach einem Vermächtnis.
Er stellt klar, dass eine Auflassungserklärung des Erblassers im Testament nicht ausreicht.
Konsequenzen für die Praxis:
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